Bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden Pfändungen unwirksam, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erwirkt hat[1] (Zustellung an den Drittschuldner[2], muss in diese Frist fallen). Für den Arbeitgeber ist weitergehend von Bedeutung, dass die Frist im vereinfachten Insolvenzverfahren einer natürlichen Person, das auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde, nun 3 Monate beträgt.[3] Ansonsten verlieren Gehaltspfändungen (ebenso wie Gehaltsabtretungen) des Schuldners mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihren Sicherungscharakter, d. h., die Verfügung wird (insolvenzrechtlich) unwirksam und der verpfändete oder abgetretene Gehaltsbestandteil fällt in die Masse, soweit der Gläubiger sich zur Insolvenztabelle angemeldet hat Das frühere Sicherungsprivileg des Pfändungsgläubigers nach § 114 Abs. 1 InsO ist mit Wirkung zum 1.7.2014 entfallen.[4] Es gilt vielmehr der allgemeine Grundsatz des § 91 InsO, der den Rechtserwerb an der Masse zugehörenden Rechten ausschließt. Im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Gehaltspfändungen werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam.[5]

[4] Art. 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (GlRStG) v. 15.7.2013, BGBl. 2013 I S. 2379, Geltung ab 1.7.2014.

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