Vereinbarungen über Lohn- und Gehaltsabtretungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind als Verfügungen des Schuldners gem. § 81 InsO unwirksam. Dies gilt bereits im Eröffnungsverfahren, sofern ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und ein Verfügungsverbot durch das Insolvenzgericht angeordnet worden ist. Erfasst werden auch Abtretungen, die sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Insolvenzverfahrens beziehen, da diese Leistungen im Fall der Restschuldbefreiung der gemeinsamen Gläubigerbefriedigung zur Verfügung stehen sollen.

Wirksame Lohn- und Gehaltsabtretungen aus dem Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus Gründen einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung ebenfalls wirkungslos.[1] Das die Pfändungsschutzgrenzen übersteigende Gehalt fällt auch hinsichtlich des ursprünglich wirksam abgetretenen Teils in die Insolvenzmasse. Durch die Aufhebung von § 114 InsO entfällt seit 1.7.2014 der Schutz von Lohn- und Gehaltsabtretungen. Darüber hinaus können Abtretungen aus diesem Zeitraum der insolvenzrechtlichen Anfechtung seitens des Insolvenzverwalters unterliegen – das betrifft vor allem unmittelbar (1 bis 3 Monate)[2] vor Insolvenzantragstellung vom Gläubiger noch erlangte Abtretungsvereinbarungen.

Im Rahmen eines Restschuldbefreiungsverfahrens muss der Arbeitnehmer seine pfändbaren Entgeltforderungen für die Zeit von 6 Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den gerichtlich bestimmten Treuhänder abtreten (§ 287 Abs. 2 InsO). Seit dem 1.7.2014 ermöglicht dies eine Verkürzung der Abtretungsfrist auf 3 bzw. 5 Jahre (vgl. § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO).

[1] Vgl. §§ 81, 90, 91 InsO,

Art. 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (GlRStG) v. 15.7.2013, BGBl 2013 I S. 2379, Geltung ab 1.7.2014.

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