Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) stellt für den Arbeitnehmer das wichtigste Mittel dar, um seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen zu können. Nach sorgfältiger Untersuchung und Befragung des Arbeitnehmers durch einen Arzt wird in der AU-Bescheinigung festgelegt, wann die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers begann und wie lange sie voraussichtlich andauert.[1]

 
Hinweis

AU-Bescheinigung stellt Urkunde dar

Die AU-Bescheinigung stellt daher eine Urkunde dar, in der der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

Angaben zu der Krankheit selbst sind nicht enthalten. Arbeitgeber haben das Recht, bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit die Vorlage eines ärztlichen Attests (Krankmeldung) einzufordern (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG). Dies kann er z. B. verlangen, wenn er Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat.

 
Hinweis

Beweiswert AU-Bescheinigung

Der AU-Bescheinigung kommt daher in erster Linie ein Beweiswert zu. In der Regel ist der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geführt. Der Beweiswert der AU-Bescheinigung kann erschüttert werden, wenn die vom Arbeitgeber vorgetragenen Tatsachen zu ernsthaften Zweifeln an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben. Beispiele dafür können sein:

  • Ankündigung einer Erkrankung durch den Arbeitnehmer;
  • rückwirkende Datierung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung;
  • Erkrankung nach Ablehnung eines Urlaubsantrags im beantragten Urlaubszeitraum;
  • mit einer Arbeitsunfähigkeit unvereinbare Freizeitaktivitäten.

In einem solchen Fall wird der Arbeitnehmer seinen Arzt regelmäßig von der Schweigepflicht entbinden müssen, um seiner Darlegungs- und Beweislast nachzukommen.

[1] Griese/Küttner, Personalbuch 2023, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Rzn. 1 ff.

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