1 Gegenüber dem Finanzamt

1.1 Ungünstigere Lohnsteuerabzugsmerkmale

Der Arbeitnehmer hat dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen, wenn die laut Lohn- und Gehaltsabrechnung angewendeten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. "Steuerklasse" oder "Zahl der Kinderfreibeträge") zu seinen Gunsten abweichen. Aufgrund dieser Anzeigen ist es der Finanzverwaltung möglich, automatisch gebildete Lohnsteuerabzugsmerkmale anzupassen bzw. zu korrigieren.[1]

1.2 Weitere Anzeigepflichten

Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt bestehen außerdem, wenn

  • Beiträge aufgrund von Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag oder aufgrund von Rentenversicherungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeiträge als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind und die gesetzlichen Sperrfristen verletzt werden,
  • der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß abführt[1],
  • ein Arbeitnehmer, für den Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet wurden, seinen inländischen Wohnsitz aufgibt, aber weiterhin lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn bezieht (Wechsel der Steuerpflicht),
  • der Arbeitnehmer im Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag unzutreffende Angaben zur Eintragung eines Freibetrags gemacht hat.

Aufgrund einer solchen Anzeige wird das Finanzamt im Lohnsteuer-Abzugsverfahren nur dann tätig, wenn die nachzufordernde Lohnsteuer 10 EUR übersteigt.

2 Gegenüber dem Arbeitgeber

2.1 Mitteilungspflicht im Rahmen des ELStAM-Verfahrens

Damit der Arbeitgeber das ELStAM-Verfahren anwenden und die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers bei der Finanzverwaltung anfordern und abrufen kann, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitgeber folgende Angaben mitzuteilen[1]:

  • die Steuer-Identifikationsnummer,
  • das Geburtsdatum,
  • ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt und
  • ob in einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis ein Freibetrag berücksichtigt und abgerufen werden soll.

2.2 Weitere Mitteilungspflichten

Des Weiteren hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber

  • eine Bescheinigung des Versicherungsträgers vorzulegen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zuschüsse für die den gesetzlichen Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung gleichgestellten Beiträge an eine private Versicherung unmittelbar steuerfrei auszahlt.[1] Diese Bescheinigung des Versicherungsträgers über die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse ist bis zum 30.4. des folgenden Kalenderjahres vorzulegen;
  • eine Bescheinigung des Versicherungsträgers über die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung vorzulegen, falls der Arbeitgeber diese bei der Lohnsteuererhebung berücksichtigen soll[2];

     
    Hinweis

    Elektronischer Datenaustausch der privaten Kranken- und Pflegeversicherung ab 1.1.2026

    Um die Nachweisführung der Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu vereinfachen, soll künftig ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Versicherungsunternehmen, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern erfolgen. Der bisher festgelegte Starttermin für die Einführung des Datenaustauschs war der 1.1.2024. Aufgrund technischer Probleme wird der Starttermin um 2 Jahre, voraussichtlich auf den 1.1.2026, verschoben.[3]

  • Lohnzahlungen durch Dritte am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums mitzuteilen.[4] Dies sind neben Barlohn auch Sachbezüge und geldwerte Vorteile.

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