Zu einer bloßen Unterbrechung der Altersteilzeit, ohne dass hierbei ein Störfall – mit der Folge einer Verbeitragung für das gesamte Arbeitsentgelt – eintritt, kann es dann kommen, wenn eine Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung zugebilligt wurde, wenn eine betriebsbedingt notwendige Rückkehr zur Beschäftigung mit bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit in der Arbeits- oder Freistellungsphase erfolgt, Pflegezeit oder unbezahlter Urlaub während der Arbeitsphase genommen wird.[1] Sobald feststeht, dass die Altersteilzeit nicht fortgesetzt werden kann, tritt der Störfall ein. Eine Möglichkeit könnte in solchen Fällen die Rückabwicklung des kompletten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sein; ein Vorgang, der mit den beteiligten Stellen zu klären ist. In diesem Fall ginge der steuerliche Vorteil und diesem folgend die Sozialversicherungsfreiheit der Aufstockungsbeiträge verloren.[2]

[1] Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum ATG v. 2.11.2010, 2.5.7.
[2] Für den Störfall explizit vorgesehen: R 3.28 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LStR 2015.

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