Möglich ist eine vorübergehende, nicht endgültige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung in der Arbeitsphase der Altersteilzeit. Eine vorübergehende Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts und der zusätzlichen Arbeitgeberleistungen wird als unschädlich für die Altersteilzeit angesehen. Vorübergehende Freistellungen liegen nur vor, wenn kurzfristige betriebsbedingte Anlässe die Arbeitsleistung nicht mehr zulassen und unplanbar eingetreten sind. Der Arbeitnehmer muss weiterhin dienstbereit bleiben und der Verfügungsmacht des Arbeitgebers unterstehen und auch tatsächlich wieder eine Tätigkeit aufnehmen, wenn der vorübergehende betriebsbedingte Anlass weggefallen ist.[1] Mit der Vergütung für die Zeit der vorübergehenden Freistellung in der Arbeitsphase wird auch Wertguthaben für ein Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 7 Abs. 1a SGB IV für die spätere Freistellungsphase angespart.

 
Achtung

Endgültiger Verzicht

Zu beachten ist, dass auch ein endgültiger Verzicht des Arbeitgebers auf die vereinbarte tatsächliche Arbeitsleistung für die Feststellung einer Beschäftigung nicht schadet.[2] Das durch nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis, das tatsächlich vollzogen wurde, begründete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet bei einer vereinbarten Freistellung von der Arbeitsleistung zum Ende des Arbeitsverhältnisses demnach nicht bereits mit der Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern mit dem regulären (vereinbarten) Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Nach den Festlegungen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum ATG vom 2.11.2010, 2.5.6, widerspricht eine Freistellung von der Arbeitsleistung jedoch grundsätzlich der Voraussetzung der Reduzierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG für die Altersteilzeit sowie der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung des Altersteilzeitgesetzes zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand. Bei einer entsprechenden Freistellung von der Arbeitsleistung kann demnach zwar eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV bestehen. Verzichtet der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen – nicht nur vorübergehend – auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, ohne dass vereinbart ist, dass ein bereits angesammeltes Wertguthaben in dieser Freistellungsphase abgebaut wird, und besteht keine Vereinbarung, dass diese Freistellung noch nachgearbeitet und damit ein negatives Wertguthaben ausgeglichen wird, sind die Voraussetzungen der Altersteilzeit nicht (mehr) erfüllt.

[1] Vgl. Festlegungen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, Besprechungsergebnisse zum Versicherungs- und Beitragsrecht v. 5./6.7.2005 und Gemeinsames Rundschreiben v. 2.11.2010 zur Altersteilzeit.
[2] So die entsprechende Festlegung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, Besprechungsergebnisse zum Versicherungs- und Beitragsrecht v. 30./31.3.2009 unter Umsetzung der Grundsätze des BSG-Urteils v. 24.9.2008, BSG, Urteil v. 24.9.2008, B 12 KR 22/07 R und 27/07 R, BSGE 101, 273; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 2.8.2016, L 9 KR 284/16 B ER.

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