Die Höhe des Altersentlastungsbetrags berechnet sich nach einem Prozentsatz, der abhängig ist vom Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt.

 
Praxis-Beispiel

Altersentlastungsbetrag für Steuerpflichtige mit dem 64. Geburtstag im Jahr 2023

Beispielhaft für 2024 beträgt der Altersentlastungsbetrag bei Steuerpflichtigen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2024, aber nach dem 31.12.2022 vollendet haben, 13,6 % der Einkünfte, der Höchstbetrag 646 EUR. Für 2024 trifft das auf Personen zu, die im Zeitraum vom 2.1.1959 bis zum 1.1.1960 geboren sind.[1]

 
Hinweis

Streckung der Abschmelzung des Altersentlastungsbetrags

Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum, in dem ein Altersentlastungsbetrag angesetzt werden kann, bis 2058 verlängert. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023. In der Entgeltabrechnung sind die neuen Werte aber erst ab dem Jahr 2025 zu berücksichtigen. Somit gelten in der Entgeltabrechnung für die Jahre 2023 und 2024 folgende Werte:

 
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr Altersentlastungsbetrag
in % der Einkünfte Höchstbetrag in EUR
2023 13,6 646
2024 12,8 608

Korrekturen für die Jahre 2023 und 2024 können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.

Sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags werden in dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Jahr (erstmaliger Ansatz) "eingefroren". Beide Größen werden zeitlebens berücksichtigt, eine betragsmäßige Festschreibung des anzusetzenden Entlastungsbetrags erfolgt jedoch nicht.

Personengebundener Freibetrag

Der Altersentlastungsbetrag ist an die Person gebunden. Er darf weder beim Lohnsteuerabzug noch bei der Einkommensteuerveranlagung von dem Ehe-/Lebenspartner, der zwar die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt, aber keine Einkünfte hat, auf den anderen Ehe-/Lebenspartner übertragen werden. Erfüllen jedoch beide Ehe-/Lebenspartner die Voraussetzungen für den Altersentlastungsbetrag (Altersgrenze und eigene begünstigte Einkünfte), wird er im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für jeden der beiden angesetzt.[2]

Altersentlastungsbetrag kann negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen

Laut BFH kann der Altersentlastungsbetrag im Rahmen des Verlustausgleichs[3] mit anderen Einkünften verrechnet werden und so auch einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen. Dieser Umstand ist bei der Verlustfeststellung[4] zu berücksichtigen. D.h. der Altersentlastungsbetrag wirkt sich dann steuerlich positiv erst im Folgejahr aus.[5] Allerdings muss die Klage gegen den maßgeblichen Feststellungsbescheid erhoben werden und nicht gegen den Einkommensteuerbescheid.

 
Hinweis

Kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Laut Finanzgericht Münster ist die Tatsache, dass der Altersentlastungsbetrag erst ab einem Alter von 64 Jahren gewährt wird, keine unzulässige Diskriminierung jüngerer Steuerpflichtiger. Der Altersentlastungsbetrag knüpft lediglich sachlich an die gesonderte Besteuerung des Beziehens von begünstigt besteuerten Alterseinkünften an.[6]

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