Altersentlastungsbetrag bei Ehegatten

Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Altersentlastungsbetrag jedem Ehegatten, der die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt, nach Maßgabe der von ihm bezogenen Einkünfte zu gewähren (>BFH vom 22.09.1993 – BStBl 1994 II S. 107).

Berechnung des Altersentlastungsbetrags

Der Altersentlastungsbetrag ist von der S. d. E. zur Ermittlung des G. d. E. abzuziehen (>R 2).

Beispiel 1:

Der Stpfl. hat im VZ 2004 das 64. Lebensjahr vollendet. Im VZ 2021 wurden erzielt:

Arbeitslohn 14.000 €
darin enthalten:  
Versorgungsbezüge in Höhe von 6.000 €
Einkünfte aus selbständiger Arbeit 500 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - 1.500 €

Der Altersentlastungsbetrag beträgt 40 % des Arbeitslohns (14.000 € abzüglich Versorgungsbezüge 6.000 € = 8.000 €), das sind 3.200 €, höchstens jedoch 1.900 €. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung werden für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags nicht berücksichtigt, weil ihre Summe negativ ist (– 1.500 € + 500 € = – 1.000 €).

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, jedoch hat der Stpfl. im VZ 2021 das 64. Lebensjahr vollendet.

Der Altersentlastungsbetrag beträgt 14,4 % des Arbeitslohnes (14.000 € abzüglich Versorgungsbezüge 6.000 € = 8.000 €), das sind 1.152 €, höchstens jedoch 684 €.

Lohnsteuerabzug

Die Berechnung des Altersentlastungsbetrags beim Lohnsteuerabzug hat keine Auswirkung auf die Berechnung im Veranlagungsverfahren (>R 39b.4 Abs. 3 LStR 2015).

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