Die folgenden Merkmale bzw. Gründe sind nach § 1 AGG vor Diskriminierung geschützt.

2.4.1 Merkmal "Rasse"

Das Merkmal "Rasse" ist von der Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG vorgegeben. Dieser auch in Artikel 13 EG-Vertrag erwähnte Begriff ist europarechtlich in einem umfassenden Sinne zu verstehen und soll einen möglichst lückenlosen Schutz vor ethnisch motivierter Benachteiligung gewährleisten.

Die Verwendung des Begriffs der "Rasse" ist nicht unproblematisch. Die Mitgliedstaaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben zwar betont, dass es keine menschlichen Rassen gebe, an dem Begriff wird letztlich aber festgehalten, weil "Rasse" den sprachlichen Anknüpfungspunkt zu dem Begriff des "Rassismus" bildet und die hiermit verbundene Signalwirkung – nämlich die konsequente Bekämpfung rassistischer Tendenzen – genutzt werden soll.

2.4.2 Merkmal "ethnische Herkunft"

Auch das Merkmal der "ethnischen Herkunft" ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Es ist europarechtlich auszulegen und umfasst auch Kriterien wie Benachteiligungen aufgrund der Rasse oder der Hautfarbe. Unter einer ethnischen Gruppierung können Bevölkerungsteile verstanden werden, die durch gemeinsame Herkunft, eine lange gemeinsame Geschichte, Kultur oder Zusammengehörigkeitsgefühl verbunden sind.[1]

 
Achtung

Nicht Staatsangehörigkeit

Eine Diskriminierung allein aus Gründen der Nationalität oder Staatsangehörigkeit wird grundsätzlich nicht vom AGG erfasst. Die Nationalität oder Staatsangehörigkeit ist kein Merkmal, an welches das Gesetz anknüpft. Insbesondere sind die Nationalität oder Staatsangehörigkeit nicht gleichbedeutend mit ethnischer Herkunft. Allerdings liegt bei einer scheinbar allein auf die Staatsangehörigkeit bezogenen Differenzierung eine Benachteiligung wegen der Ethnie vor, wenn tatsächlich die Zugehörigkeit zur Volks- und Kulturgemeinschaft für eine Zurückstellung tragend ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ethnischer Ursprung ist maßgeblich

Der in Deutschland geborene Sohn einer kurdischen Gastarbeiterfamilie, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit nicht deutscher Abstammung im Sinne des ethnischen Ursprungs.

Beherrschung der deutschen Sprache als Einstellungsvoraussetzung

Wenn für eine Einstellung die gute Beherrschung der deutschen Sprache verlangt wird, kann darin eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft liegen. Entscheidend ist, ob es sich um eine wesentliche Anforderung für die zu erfüllende Tätigkeit handelt.[3] Wenn ein Arbeitgeber Arbeitsanweisungen erteilt, deren Befolgung Kenntnisse der deutschen Schriftsprache erfordern, um die optimale Erledigung der im Betrieb anfallenden Arbeit zu sichern, so ist eine damit verbundene Benachteiligung nicht ausreichend sprachkundiger Arbeitnehmer gerechtfertigt.

Die Aufforderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, an einem Deutschkurs teilzunehmen, um arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse für eine zulässigerweise angeordnete Tätigkeit zu erwerben, stellt keinen Verstoß gegen das AGG dar.[4]

Eine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft kann nach dem EuGH[5] auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitgeber im Rahmen einer Einstellungskampagne öffentlich äußert, dass er Bewerber einer bestimmten ethnischen Herkunft ablehnt. Solche Äußerungen reichen nach Ansicht des EuGH aus, auf eine unmittelbar diskriminierende Einstellungspolitik zu schließen. Auch, wenn es kein identifizierbares Opfer gebe, müssten die EU-Staaten in einem solchen Fall wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen im Sinne der Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG vorsehen. Ein Arbeitsmarkt, der die soziale Eingliederung fördert, würde nach Auffassung des Gerichtshofs nämlich nur schwerlich geschaffen, wenn nur abgelehnte Bewerber um eine Stelle sich auf die Richtlinie berufen und klagen könnten.

Demgegenüber sieht das AGG für "angekündigte Benachteiligungen" derzeit (noch) keine Sanktion vor.

2.4.3 Merkmal "Behinderung"

Eine Behinderung i. S. d. § 1 AGG liegt nach der Rechtsprechung des BAG vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch – in Wechselwirkung mit verschiedenen sozialen Kontextfaktoren (Barrieren) – seine Teilhabe an der Gesellschaft, wozu auch die Teilhabe am Berufsleben gehört, substanziell beeinträchtigt sein kann. Auf einen bestimmten Grad der Behinderung kommt es nicht an.[1]

Dieses nationale Verständnis ist nicht ganz deckungsgleich mit der Definition der Behinderung des EuGH. In jüngeren Entscheidungen hat der EuGH entschieden, dass sich der Begriff der Behinderung erstreckt auf Einschränkungen, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen sind, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffend...

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