Arbeitgeber können z. B. auch mit Gleitzeitvereinbarungen auf unternehmerische und private Bedürfnisse sehr variabel eingehen.[69] Zwar hat dies auch in den Grenzen des ArbZG zu erfolgen, es wird jedoch einfacher, ggf. ›elastische‹ Bereiche zu schaffen und/oder auch mit Vertrauensarbeitszeit zu arbeiten. Damit bestehen für den Mitarbeiter teilweise keine verpflichtenden Anwesenheitszeiten mehr.[70] Gerade in dieser Konstellation verzichtet der Arbeitgeber zum Teil auf sein Weisungsrecht bezüglich der Arbeitszeit. Bei der Vertrauensarbeitszeit verzichtet der Arbeitgeber auf die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und vertraut darauf, dass der Mitarbeiter seiner Arbeitspflicht in zeitlicher Hinsicht auch ohne Kontrolle nachkommt.[71] Damit wird der Fokus weg von der Arbeitszeit hin zum Arbeitserfolg gelenkt.[72] Ohne die täglichen Arbeitszeiten zu verlängern, können Unternehmen sich mit vorhandenen arbeitsrechtlichen Bordmitteln daher schon ›beweglicher‹ aufstellen. Vorteil ist der starke bedürfnisorientierte Charakter, den diese Einzelregelungen annehmen können, sowohl für den Mitarbeiter als auch für das Unternehmen. Der Nachteil liegt ggf. im (zeitlichen) Aufwand, den eine jeweils individuelle, rechtssichere Ausgestaltung jedes Einzelfalls, die dazugehörigen Verhandlungen sowie die kontinuierliche Anwendung kosten. Außerdem muss eine Vielfalt unterschiedlicher einzelvertraglicher Modelle verwaltet werden.[73]
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