Mit Urteil vom 4.9.2014 entschied das LAG einen skurrilen Fall.[1] In diesem begehrte ein mittlerweile aus der Schule ausgeschiedener Lehrer einer privaten Realschule eine Einladung auf eine Weihnachtsfeier. An der Weihnachtsfeier des vorherigen Jahres hatte der Kläger nicht teilgenommen. Die Schule lud ihn auf die darauffolgende Weihnachtsfeier nicht ein, und der Lehrer sah sich hierdurch in seiner negativen Religionsfreiheit diskriminiert. Der interessante Punkt hierbei ist, dass das Merkmal Religion nicht nur positiv das Bekenntnis zu einer Religion schützt, sondern auch negativ die Freiheit, keiner Religion anzugehören. In einem hypothetischen Fall, in dem tatsächlich nur christliche Mitarbeiter auf eine Weihnachtsfeier eingeladen werden, könnte eine unmittelbare Diskriminierung gemäß § 3 Abs. 1 AGG vorliegen. In dem hier gegebenen Fall konnte der Kläger keine solchen Umstände darlegen. Tatsächlich erkannte das Gericht, dass der Kläger rechtsmissbräuchlicherweise die Teilnahme an der Weihnachtsfeier dazu nutzen wollte, um eine Betriebsratsgründung zu besprechen und in die Wege zu leiten. Der Fall zeigt, dass das AGG sich nicht dazu eignet, um Arbeitgeber zu schikanieren.

[1] LAG München, Urteil v. 4.9.2014, 3 Sa 465/14.

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