Der begriffliche Übergang der Religion zur Weltanschauung ist fließend. Aus praktischer Sicht kommt es nicht auf eine trennscharfe Definition der Merkmale an, weil sie gleichermaßen zu einem Merkmal zählen und § 9 AGG sich auf beide Begriffe bezieht. Auch ergeben sich je nach einschlägigem Merkmal keine Unterschiede bei den Rechtsfolgen.

Als Religion zählen zunächst alle 5 Weltreligionen. Der Begriff geht aber noch weiter. Das BAG hat mit der Frage, ob Scientology eine Religion ist, eine abstrakte Definition erarbeitet, die eine breite Vielzahl religiöser und weltanschaulicher Erscheinungsformen erfasst.[1] Wesentliches Merkmal einer Religion oder Weltanschauung ist demnach, dass eine Lehre Glaubenssätze aufstellt über das "Weltganze" und "zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens".[2]

 
Hinweis

Unterscheidung zwischen Religion und Weltanschauung

Religion und Weltanschauung unterscheiden sich dabei insofern, als Weltanschauungen Glaubenssätze aufstellen, die sich auf die sinnlich wahrnehmbare Welt beziehen, während Religionen Glaubenssätze aufstellen, die auch das erfassen, was die sinnlich wahrnehmbare Welt übersteigt.

Fühlt sich ein Mitarbeiter oder ein Bewerber wegen einer Mitgliedschaft zu einer Gruppierung aufgrund seiner Religion oder Weltanschauung diskriminiert, kommt es darauf an, ob die kulturelle Praxis der Gruppierung den Tatbestand der Religion gemäß Art. 4 Abs. 1, 137 WRV erfüllt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge