In einem Fall, den das ArbG Berlin im April 2016 entschied, lehnte der Arbeitgeber die Bewerberin ab mit der Begründung, dass sie keine deutsche Muttersprachlerin sei.[1]

Der Bewerber muss gemäß § 22 AGG keine Diskriminierung beweisen, es genügt der Beweis von Indizien, die eine Diskriminierung vermuten lassen (Beweislastumkehr). Das Abstellen auf "deutsch" als Staatsangehörigkeit bzw. Ethnie als Ablehnungsgrund reicht für die Begründung eines solchen Indizes. Daran ändert sich nichts dadurch, dass es vordergründig um das Sprachniveau ging. Zu betonen ist hier auch, dass der Ursachenzusammenhang zwischen der Benachteiligung und der Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 AGG besteht, auch wenn sich erstere kaum auf letztere ausgewirkt hat.

 
Wichtig

Keine diskriminierenden Vermerke auf den Bewerbungsunterlagen

Unabhängig davon, dass Arbeitgeber nicht diskriminieren sollen, signalisiert die Entscheidung, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter instruieren sollten, auch nichts auf den Bewerbungsunterlagen zu vermerken, das diskriminierend ist. Derartige Vermerke sind leicht zu vermeiden und bringen den Arbeitgeber unnötig in die Gefahr, dass Bewerber ihn mit Entschädigungsansprüchen konfrontieren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge