Der in Abschn. 1.2 aufgeführte Fall ist instruktiv dafür, wann eine Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung gemäß § 8 Abs. 1 AGG vorliegt.

 
Hinweis

§ 8 Abs. 1 AGG

"Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist."

Sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AGG erfüllt, können Arbeitgeber es rechtfertigen, warum sie verschiedene Arbeitnehmer oder Bewerber unterschiedlich behandelt haben. Der Grund muss gemäß § 8 Abs. 1 AGG in einer entscheidenden und wesentlichen beruflichen Anforderung liegen. Die Schwelle ist sehr hoch. Es muss schier unmöglich sein, die Tätigkeit auszuüben, wenn man das betreffende Merkmal nicht aufweist.[1] Beim Alter kann das beispielsweise gegeben sein, wenn die Arbeit mit einer besonderen körperlichen Belastung einhergeht.

 
Praxis-Beispiel

Fall 1, Fortsetzung

Im vorliegenden Fall war kein solcher Grund gemäß § 8 Abs. 1 AGG ersichtlich. Ganz im Gegenteil: die mehrjährige Berufserfahrung des Bewerbers sprach für dessen Eignung.[2]

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