FinMin Bayern, 12.12.1997, 32 - S 2334 - 11/346 - 67 197

1. Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 1998

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anläßlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1998 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1997 vom 8.12.1997 (BGBl 1997 I S. 2857) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 1998 gewährt werden, einheitlich in allen Ländern

  1. a) für ein Mittag- oder Abendessen 4,70 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 4,60 DM;
  2. b) für ein Frühstück 2,60 DM einheitlich bei allen Arbeitnehmern.

Im übrigen wird auf Abschnitt 31 Abs. 6 LStR hingewiesen.

 

2. Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte im Kalenderjahr 1998

Die Arbeitslohngrenzen für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Teilzeitbeschäftigten nach § 40 a Abs. 2 EStG und§ 40 a Abs. 4 EStG richten sich nach der monatlichen Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB IV. Diese ist durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1998 vom 2.12.1997 (BGBl I S. 2782) neu bestimmt worden. Danach ergeben sich einheitlich für alle Länder im Kalenderjahr 1998 folgende Pauschalierungsgrenzen:

Monatslohngrenze 620,00 DM
Wochenlohngrenze 144,67 DM
Stundenlohngrenze 21,70 DM

Dieses Schreiben wird im Bayerischen Staatsanzeiger und im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen veröffentlicht. Es entspricht dem BMF-Schreiben vom 12.12.1997, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge