BMF, 19.12.1996, IV B 6 - S 2334 - 319/96

BMF-Schreiben vom 13. Dezember 1995 - IV B 6 - S 2334 - 229/95 - (BStBl I S. 826)

 

I. Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab 1. Januar 1997

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anläßlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1997 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1996 vom 6. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1863) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 1997 gewährt werden, einheitlich in allen Bundesländern

  1. a) für ein Mittag- oder Abendessen 4,60 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 4,40 DM;
  2. b) für ein Frühstück 2,60 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 2,50 DM.

Im übrigen wird aufAbschnitt 31 Abs. 6 und 6 a Nr. 2 LStR hingewiesen.

 

II. Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte ab 1. Januar 1997

Die Arbeitslohngrenzen für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Teilzeitbeschäftigten nach § 40 a Abs. 2 und 4 EStG richten sich nach der monatlichen Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB IV. Diese ist durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1997 vom 6. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1863) neu bestimmt worden. Danach ergeben sich einheitlich für alle Länder ab 1. Januar 1997 folgende Pauschalierungsgrenzen:

Monatslohngrenze 610,00 DM,
Wochenlohngrenze 142,33 DM,
Stundenlohngrenze 21,35 DM.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (Zuordnung ESt-Kartei: § 8 EStG Fach 1; § 40 a EStG).

 

Normenkette

EStG § 40a

 

Fundstellen

BStBl I, 1996, 1557

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