BMF, Schreiben v. 13.12.1995, IV B 6 - S 2334 - 229/95, BStBl I 1995, 826

 

I. Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb ab 1.1.1996

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1996 sind durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1995 und der Arbeitsentgeltverordnung festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 1996 gewährt werden, einheitlich in allen Ländern.

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 4,50 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 4,20 DM;
  2. ein Frühstück 2,60 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 2,40 DM.

Im übrigen wird auf Abschn. 31 Abs. 6 LStR hingewiesen.

 

II. Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte ab 1.1.1996

Die Arbeitslohngrenzen für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Teilzeitbeschäftigen nach § 40 a Abs. 2 und 4 EStG richten sich nach der monatlichen Bezugsgröße i.S. des § 18 Abs. 1 SGB IV. Diese ist durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1996 vom 4.12.1995 (BGBl 1995 I S. 1577) neu bestimmt worden. Danach ergeben sich einheitlich für alle Länder ab 1.1.1996 folgende Pauschalierungsgrenzen:

  • Monatslohngrenze 590,00 DM,
  • Wochenlohn 137,67 DM,
  • Stundenlohngrenze 20,65 DM.
 

Normenkette

EStG § 40 a Abs. 2

EStG § 40 a Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 1995, 826

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