Die Teilnehmer des freiwilligen ökologischen bzw. freiwilligen sozialen Jahres gelten sozialversicherungsrechtlich nicht als Auszubildende. Deshalb werden bei Volljährigkeit die Beiträge vom ungekürzten Sachbezugswert berechnet. Der gekürzte Sachbezugswert für Unterkunft[1] kann nur für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres angesetzt werden; ansonsten gilt der Sachbezugswert für Erwachsene.[2]

 
Hinweis

Maßgeblicher Sachbezugswert im Ausland

Die deutschen Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn das freiwillige ökologische Jahr im Ausland ausgeübt wird und dort der Lebensstandard wesentlich geringer als in Deutschland ist. In diesen Fällen ist § 10 SGB IV zu berücksichtigen. Denn als Beschäftigungsort gilt der Sitz des Trägers des freiwilligen ökologischen bzw. freiwilligen sozialen Jahres.

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