An- und Abmeldung können gleichzeitig vorgenommen werden, wenn innerhalb der Abgabefrist für die Abgabe einer Anmeldung das Arbeitsverhältnis endet und noch keine Anmeldung erstattet wurde. Die gleichzeitige An- und Abmeldung mit dem Abgabegrund "40" ist allerdings nur mit Angabe der Versicherungsnummer zulässig.

Arbeitgeber haben seit dem 1.1.2023 vor Erstellung einer Anmeldung über ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder über ihre maschinelle Ausfüllhilfe das elektronische Verfahren zur Abfrage der Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu nutzen.[1]

Ist die Versicherungsnummer nicht bekannt, sind in dem Feld "Wenn keine Versicherungsnummer angegeben werden kann" der Geburtsname, der Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit einzutragen. Bei der Angabe des Geschlechts sind – neben M für männlich und W für weiblich – X für unbestimmt und D für divers zulässig.

 
Wichtig

Kennzeichen des Krankenversicherungsschutzes für kurzfristig Beschäftigte

Bei gleichzeitiger An- und Abmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung ist seit dem 1.1.2022 anzugeben, wie der Arbeitnehmer für die Beschäftigungsdauer krankenversichert ist.

Im Datensatz der Meldung stehen hierfür folgende Kennzeichen zur Verfügung:

  • 1 = Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert
  • 2 = Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert

Ist der Arbeitnehmer versicherungspflichtig, freiwillig versichert oder familienversichert, besteht für die Dauer der Beschäftigung ein Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse.

Im Falle einer privaten Krankenversicherung erfolgt die Absicherung im Krankheitsfall bei einem privaten Versicherungsunternehmen. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber für seine Beschäftigten eine private Krankenversicherung im Rahmen einer Gruppenversicherung abschließt.

Arbeitnehmer, die Leistungen aus einem Sondersystem erhalten oder Anspruch auf Sachleistungen zulasten eines ausländischen Versicherungsträgers haben, gelten als im Krankheitsfall anderweitig abgesichert.

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