Datum ........................................

 

Abmahnung

 

Sehr geehrte/r Frau/Herr ........................................,

 

Bei Nachweispflicht: in der Zeit vom 12.10. bis einschließlich 23.10. sind Sie krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erschienen. Sie haben uns zwar am 12.10. tel. von Ihrer Erkrankung/Arbeitsunfähigkeit unterrichtet, aber entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes[1] die am 12.10. ausgestellte ärztliche Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit uns erst am 20.10. zukommen lassen.

Bei Feststellungspflicht: in der Zeit vom 12.10. bis einschließlich 23.10. sind Sie krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erschienen. Sie haben uns zwar am 12.10. tel. von Ihrer Erkrankung/Arbeitsunfähigkeit unterrichtet, aber entgegen § 5 Abs. 1a des Entgeltfortzahlungsgesetzes[2] erst am 17.10. das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen lassen.

 

Durch dieses Verhalten haben Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Wir weisen Sie darauf hin, dass wir dieses Fehlverhalten nicht hinnehmen können. Sollten Sie sich weitere Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt werden wird.

 

Wir bitten Sie, uns den Erhalt dieser Abmahnung, die wir zu Ihren Personalakten nehmen werden, zu bestätigen.

 

Mit freundlichen Grüßen

[1] Ggf. sind abweichende Tarifvorschriften zu beachten. Im Gegensatz zur Regelung des § 3 Abs. 1 LFZG, nach dem die ärztliche Bescheinigung vor Ablauf des dritten Kalendertages beigebracht werden musste, bestimmt das Entgeltfortzahlungsgesetz in § 5 Abs. 1, dass die Bescheinigung für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, spätestens an dem auf den dritten Tag folgenden Arbeitstag vorgelegt werden muss. Der Arbeitgeber ist jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG berechtigt, vom Arbeitnehmer die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Die Fristen gelten für die Pflicht zur ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gem. § 5 Abs. 1a EFZG entsprechend.
[2] Ggf. sind abweichende Tarifvorschriften zu beachten. Im Gegensatz zur Regelung des § 3 Abs. 1 LFZG, nach dem die ärztliche Bescheinigung vor Ablauf des dritten Kalendertages beigebracht werden musste, bestimmt das Entgeltfortzahlungsgesetz in § 5 Abs. 1, dass die Bescheinigung für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, spätestens an dem auf den dritten Tag folgenden Arbeitstag vorgelegt werden muss. Der Arbeitgeber ist jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG berechtigt, vom Arbeitnehmer die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Die Fristen gelten für die Pflicht zur ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1a EFZG entsprechend.

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