Zusatzkrankenversicherung vom Arbeitgeber als Sachbezug

Nach einer neuen Finanzgerichtsentscheidung führen Zuschüsse des Arbeit­gebers zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung beim Arbeitnehmer zu Sachlohn. Damit blieben diese Zuschüsse im Rahmen der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze steuerfrei.

Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Mitarbeiter für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern – sog. Zukunftssicherungsleistungen. Ausgaben des Arbeitgebers für die verpflichtende Zukunftssicherung bleiben insbesondere bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG). Darüber hinausgehende Leistungen können steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Private Zusatzkrankenversicherung als Sachbezug?

In der Praxis ist die Frage umstritten, ob für solche Beiträge des Arbeitgebers die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) anzuwenden ist. Die Verwaltung behandelt diese Beiträge als nicht begünstigen Barlohn (vergleiche Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10. Oktober 2013).

Im aktuellen Urteilsfall bot der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern über einen Aushang den Abschluss arbeitgeberseitig bezuschusster privater Zusatzkrankenversicherungen an. Die an dem Angebot interessierten Arbeitnehmer schlossen die Versicherungsverträge direkt mit der Versicherungsgesellschaft ab; dabei traten sie selbst als Versicherungsnehmer auf. Die Beiträge wurden von ihnen direkt an die Gesellschaft überwiesen, der Arbeitgeber leistete lediglich einen monatlichen Zuschuss auf die Gehaltskonten der Arbeitnehmer. Das Finanzamt behandelte die Zuschüsse als steuerpflichtigen Barlohn.

Zuschüsse zur Zusatzkrankenversicherung sind Sachlohn

Nach dem Urteil des Finanzgerichts liegt hingegen auch dann Sachlohn vor, wenn der Arbeitgeber mit Zahlungen an seine Arbeitnehmer die von ihnen zu zahlenden Beiträge zu einer Zusatzkrankenversicherung bezuschusst. Voraussetzung ist, dass sie die Zahlungen – wie im Streitfall – nur dann beanspruchen können, wenn sie eine entsprechende Zusatz­krankenversicherung abgeschlossen haben, und nur soweit diese Zuschüsse die von ihnen gezahlten Beiträge für die Zusatzkrankenversicherung nicht übersteigen. 

Unerheblich ist ob der Arbeitgeber die Sachleistung (Versicherungsschutz) bei dem Dritten (Krankenversicherungsgesellschaft) bezieht, oder ob die Mitarbeiter selbst Vertragspartner der Versicherung sind. 

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, die inzwischen unter dem Aktenzeichen VI R 16/17 beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Dort ist die Thematik nicht neu. 

Kommt die Sachbezugsfreigrenze für Zukunfssicherungsleistungen?

Die Rechtsfrage, ob die Gewährung von (Krankenzusatz-) Versicherungsschutz durch den Arbeitgeber Sachlohn und keine Geldleistung darstellt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann, ist bereits Gegenstand eines Revisionsverfahrens, Az. VI R 13/16. In der Vorinstanz hatte das Sächsische Finanzgericht ebenfalls entschieden, dass die Beiträge des Arbeitgebers als Sachlohn zu werten sind, der unter die 44-Euro-Freigrenze fällt (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16. März 2016, 2 K 192/16).


Bis zur abschließenden Entscheidung kann das Finanzamt in Einspruchsfällen Ruhen des Verfahrens und Aussetzung der Vollziehung gewähren.

Quelle: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. März 2017, 1 K 215/16.


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