ZMV: Rentenanpassung wirkt auf Beiträge aus Versorgungsbezügen

Wichtig für Zahlstellen, die selbst die Beiträge abführen: Die Rentenanpassung zum 1.7.2013 kann sich auf die Beitragsberechnung auswirken. Betroffen sind Versorgungsempfänger deren Versorgungsbezug höher ist als die maximal beitragspflichtige Einnahme (VB-max).

Nach Zustimmung des Bundestages hat auch der Bundesrat in der Sitzung vom 7.6.2013 der "Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2013 (RWBestV 2013)" zugestimmt. Damit werden die Renten zum 1.7.2013 um 0,25 % in den alten und um 3,29 % in den neuen Bundesländern erhöht.

Die Rentenanpassung kann sich auf die Beitragsberechnung von Versorgungsbezügen auswirken. Betroffen sind Versorgungsempfänger,

  • für die Beiträge durch die Zahlstelle abgeführt werden und

  • bei denen die Versorgungsbezüge höher sind als die maximal beitragspflichtige Einnahme (VB-max).

Versorgungsbezüge und Rente: Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze

Die Versorgungsbezüge werden mit ihrem Zahlbetrag bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Übersteigen die Versorgungsbezüge zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Krankenversicherung (2013 = 3.937,50 EUR), hat die Krankenkasse die Beiträge unter Berücksichtigung der BBG aufzuteilen. Vom Versorgungsbezug wird nur der Teil beitragspflichtig „gemacht“, der als Differenz zwischen BBG und Rente verbleibt.

Beispiel

Ein Rentner erhält 2.100 EUR Rente monatlich sowie einen Versorgungsbezug in Höhe von 1.900 EUR. Zusammen übersteigen die Einnahmen (= 4.000 EUR) die BBG. Der maximal beitragspflichtige Anteil am Versorgungsbezug beträgt 3.937,50 EUR ./. 2.100 EUR Rente = 1.837,50 EUR.

Durch die Rentenerhöhung zum 1.7.2013 vermindert sich der VB-Max entsprechend der durch die Rentenanpassung erhöhten Rente. Zum 1.1.2014 erhöht sich der VB-max durch die (voraussichtlich) höhere BBG wieder.

Im ZMV melden die Krankenkassen den VB-Max

Seit 1.1.2011 sind Zahlstellen zur maschinellen Erstellung und Übermittlung der Meldungen an die Krankenkassen im Zahlstellen-Meldeverfahren (ZMV) verpflichtet. Der unter Beachtung der BBG maximal beitragspflichtige Teil des Versorgungsbezuges (VB-max) wird von der Krankenkasse angepasst und im Rahmen des elektronischen Rückmeldeverfahrens innerhalb des ZMV an die Zahlstelle gemeldet. Durch das elektronische Rückmeldeverfahren wird der geänderte VB-max in den EDV-Programmen in der Regel pünktlich übernommen und für Abrechnungen ab Juli 2013 berücksichtigt.

Rückwirkende Änderungen im ZMV prüfen

Häufig erreichen die Meldungen der Krankenkassen im ZMV die Zahlstellen jedoch erst verspätet. In diesem Fall ist in der EDV zu verfolgen, ob das Programm eine automatische Neuberechnung (Korrektur) für den oder die Vormonate ab Juli 2013 vornimmt.