Verwaltungsregeln zur doppelten Haushaltsführung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seinen Erlass zur "Steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern" neu gefasst. Das Schreiben ersetzt den bisherigen Erlass von 2014 und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Berücksichtigt wird in dem 65-seitigen Schreiben auch die neuere Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung.

Notwendige Mehraufwendungen, die Beschäftigten wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten in der Steuererklärung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) - und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung begründet oder beibehalten wird. Alternativ kann der Arbeitgeber die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlass der doppelten Haushaltsführung steuerfrei vergüten, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin hätten abgezogen werden dürfen (§ 3 Nr. 16 EStG).

Der überarbeitete Verwaltungserlass (BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006) enthält Neuregelungen insbesondere zu folgenden Punkten: 

Lage von Hauptwohnung, Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). 

Aus Vereinfachungsgründen konnte nach bisheriger Verwaltungsauffassung von einer Zweitunterkunft oder -wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte auch dann ausgegangen werden, wenn der Weg von der Zweitunterkunft oder -wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt. Der BFH hat hingegen entscheiden, dass keine doppelte Haushaltsführung vorliegt, wenn die Hauptwohnung, d. h. der "eigene Hausstand", ebenfalls am Beschäftigungsort gelegen ist. Das soll der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige von dieser seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann (