Kabinettsbeschluss: Teilkrankschreibung ja, Kürzung des Krankengeldes nein
Das Kernziel ist die dauerhafte Stabilisierung der GKV-Beitragssätze ab dem Jahr 2027.
Ohne Gegenmaßnahmen würde der Gesamtbeitragssatz bis 2030 auf bis zu 19,3 % ansteigen. Das Gesamtentlastungsvolumen des Maßnahmenpakets wurde im Regierungsentwurf für das Jahr 2027 auf 16,3 Mrd. Euro begrenzt (Vgl. Referentenentwurf: 19,6 Mrd. Euro) und wächst bis 2030 auf bis zu 38,1 Mrd. Euro (Vgl. Referentenentwurf: 42,8 Mrd. Euro) an. Zu diesem Zweck wird die Grundlohnrate (§ 71 SGB V) als feste Vergütungsobergrenze in allen Leistungsbereichen wieder eingeführt und eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik verankert. Die nun vorgesehene Herstellerabgabe für für zuckerhaltige Getränke wird in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren weiterverfolgt. Die geschätzten jährlichen Einnahmen von 450 Mio. Euro sollen der gesetzlichen Krankenversicherung zugutekommen.
Einnahmenorientierte Ausgabenpolitik und Vergütungsgrenzen
Die Grundlohnrate wird als absolute Obergrenze für Vergütungssteigerungen in sämtlichen Leistungsbereichen wieder eingeführt. Dies betrifft Krankenhäuser, Ärzte, Zahnärzte, Heilmittelerbringer, Hebammen, Reha-Einrichtungen, Rettungsdienste, Hilfsmittelhersteller sowie die häusliche Krankenpflege. Für die Jahre 2027 bis 2029 gilt zudem ein zusätzlicher Abschlag von einem Prozent auf die Grundlohnrate. Die bisher geltende vollständige Tarifrefinanzierung oberhalb der Grundlohnrate entfällt im Krankenhaus-, Reha- und Pflegebereich. Auch das Pflegebudget im Krankenhaus darf die Grundlohnrate künftig nur noch überschreiten, wenn dies durch gesetzliche Personalvorgaben zwingend erforderlich ist. Die pauschale Finanzierung pflegeentlastender Maßnahmen in Höhe von 2,5 % des Pflegebudgets entfällt ersatzlos.
Streichung von Sondervergütungen
Im Bereich der Sondervergütungen werden mehrere bisher bestehende Regelungen abgeschafft. Dies betrifft die TSVG-Zuschläge für Terminservicestellen, offene Sprechstunden, psychotherapeutische Kurzzeittherapie und Organspendeberatung. Gleiches gilt für die ePA-Erstbefüllungsvergütung im ambulanten und stationären Bereich sowie für die versorgungsbezogenen Heilmittelpauschalen für die Blankoverordnung. Die Entbudgetierung in der Kinder- und Jugendmedizin wird durch eine Anpassung der Fixkostendegression modifiziert.
Arzneimittelbereich
Im Arzneimittelbereich wird gemäß § 130a Abs. 1b SGB V ein dynamischer Herstellerabschlag eingeführt. Dieser beträgt ab dem 1.1.2027 zunächst 3,5 % und wird anschließend jährlich anhand der Arzneimittelausgaben in Bezug zu den beitragspflichtigen Einnahmen dynamisiert. Das bestehende Preismoratorium wird bis zum 31.12.2030 verlängert und auf alle Anbieter ausgeweitet, wobei die bisherige unternehmensbezogene Begrenzung entfällt. Zudem wird ein Preismoratorium für Verbandmittel für den Zeitraum vom 1.1.2027 bis zum 31.12.2030 neu eingeführt.
Der Apothekenabschlag steigt von 1,77 Euro auf 2,07 Euro. Für patentgeschützte Impfstoffe gilt ein erhöhter Impfstoffabschlag von zusätzlich 7 %. Die bisherigen „Leitplanken” bei Erstattungsbetragsverhandlungen sowie der Kombinationsabschlag werden abgeschafft. Stattdessen wird eine neue gesetzliche Preis-Mengen-Regelung als Auffanglösung bei Nichteinigung eingeführt. Die Verordnungsfähigkeit von Cannabisblüten zu Lasten der GKV entfällt, während Extrakte und Fertigarzneimittel weiterhin erstattungsfähig bleiben.
Zuzahlungsanpassungen
Die Zuzahlungsbeträge werden deutlich angehoben. Die allgemeine Zuzahlung beträgt künftig mindestens 7,50 Euro (bisher 5 Euro) und höchstens 15 Euro (bisher 10 Euro). Die Zuzahlung bei stationären Maßnahmen steigt auf 15 Euro pro Tag (bisher 10 Euro), ebenso die Zuzahlung für Heilmittel und häusliche Krankenpflege auf 15 Euro je Verordnung (bisher 10 Euro). Künftig werden die Zuzahlungsbeträge jährlich dynamisch mit der Grundlohnrate fortgeschrieben.
Krankengeld
Während im Referentenentwurf noch eine Absenkung des Höchstkrankengeldes von 70 % auf 65 % des Regelentgeltes und die Nettoobergrenze von 90 % auf 85 % sowie eine Reduzierung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes um fünf Prozentpunkte vorgesehen war, wurde diese Regelung nun vom Bundeskabinett aus dem Gesetzesentwurf gestrichen.
Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des Krankengeldbezugs wird die Leistung auf die Höhe des Arbeitslosengeldes begrenzt. Neu eingeführt werden die Teilarbeitsunfähigkeit und das Teilkrankengeld (§§ 44c, 44d SGB V). Sie ermöglichen eine freiwillige Teilrückkehr in den Beruf mit anteiligem Krankengeld. Die Fristen nach § 51 SGB V für Reha- und Rentenanträge werden von zehn auf vier Wochen verkürzt.
Gestrichen wurde auch die im Referentenentwurf noch vorgesehene Begrenzung der Höchstbezugsdauer auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren – unabhängig davon, ob eine neue Erkrankung vorliegt. Dadurch bleibt auch die bisherige Möglichkeit der Verlängerung durch eine neue Blockfrist möglich.
Zahnersatz
Im Bereich des Zahnersatzes werden die Festzuschüsse auf das Niveau von vor 2020 abgesenkt. Die bisherigen Sätze von 50 %, 60 % und 65 % werden entsprechend reduziert. Die Härtefallregelung mit 100 % der Regelversorgung bleibt unverändert bestehen.
Einnahmeseite und Beitragsrecht
Auf der Einnahmeseite sind drei zentrale Maßnahmen vorgesehen. Im Jahr 2027 wird die Beitragsbemessungsgrenze einmalig um 300 Euro pro Monat angehoben, was zu Mehrbelastungen für Mitglieder mit höheren Einkommen von jährlich rund 1,2 Milliarden Euro führt.
Außerdem soll die JAEG zum 1.1.2027 außerordentlich um 3.600 Euro angehoben werden. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2026 wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, soll es eine Bestandsschutzregelung geben.
Zudem wird der Minijob-Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung von 13 % auf 17,5 % erhöht, wodurch Mehreinnahmen von rund 1,6 Mrd. EUR jährlich generiert werden.
Ab dem 1.1.2028 wird zudem ein Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 % der beitragspflichtigen Einnahmen des erwerbstätigen Mitglieds für beitragsfrei familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner eingeführt. Ausnahmen gelten für Kinder unter sieben Jahren im Haushalt, für Kinder mit Behinderung, für die Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 2 im Umfang von mindestens zehn Stunden pro Woche sowie beim Erreichen der Regelaltersgrenze oder wenn eine volle Erwerbsminderung besteht. Kinder bleiben von dieser Regelung vollumfänglich ausgenommen, das heißt, ihre beitragsfreie Familienversicherung bleibt unverändert bestehen.
Sonstige Maßnahmen
Darüber hinaus enthält der Entwurf eine Reihe weiterer Maßnahmen. So wird vor bestimmten mengenanfälligen Eingriffen ab 2027 eine Zweitmeinung zur Pflichtvoraussetzung für die Kostenübernahme. Fehlt der entsprechende Nachweis, entfällt die Vergütung des Eingriffs. Ab dem Jahr 2028 werden neue Kurzzeitfallpauschalen im Krankenhaus eingeführt. Das Prüfquotensystem des Medizinischen Dienstes wird mit höheren Quoten und niedrigeren Schwellenwerten angepasst.
Der Innovationsfonds wird ab 2027 auf 100 Millionen Euro pro Jahr gekürzt. Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuführen. Homöopathie und Anthroposophie werden vollständig aus dem GKV-Leistungskatalog gestrichen und auch nicht mehr als Satzungsleistung angeboten. Es wird eine neue Hilfsmittel-Festbetragsregelung eingeführt. In den Jahren 2027 und 2028 gilt ein vorübergehender Abschlag von 3 % auf Vertragspreise.
Ab dem 1.1.2028 dürfen in der Kieferorthopädie nur noch Fachzahnärzte für Kieferorthopädie zu Lasten der GKV abrechnen; die Vergütung wird auf Pauschalen umgestellt. Die Vergütungen für Vorstände und Führungskräfte der GKV-Selbstverwaltung werden begrenzt.
Die Werbeausgaben der Krankenkassen werden auf 0,075 % der Bezugsgröße je Mitglied begrenzt und der Anstieg der Verwaltungsausgaben wird auf die Grundlohnrate beschränkt.
Hinweis: Der Regierungsentwurf wurde am 29.4.2026 vom BMG veröffentlicht. Die einzelnen Maßnahmen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.
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