Statusentscheidung gilt nicht für Unfallversicherung

Eine Statusentscheidung der Clearingstelle bindet nicht alle Sozialversicherungszweige – die Unfallversicherung bleibt außen vor. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Geklagt hatte ein GmbH-Geschäftsführer, der in den anderen SV-Zweigen versicherungsfrei war.

Eine Statusentscheidung der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung bindet nicht die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, so der Tenor des Urteils. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat ausschließlich über die Versicherungspflicht in der Kranken- , Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entscheiden. Denn nur auf diese Versicherungszweige erstreckt sich der Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die gesetzliche Unfallversicherung gehört nicht dazu.

Versicherungsrechtliche Entscheidung gilt nicht für UV

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied daher: Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist nicht berechtigt, für alle Bereiche des Sozialgesetzbuches eine verbindliche Entscheidung über das (Nicht-) Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu treffen (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.2.2013, L 10 U 5019/11).

Berufsgenossenschaft vertritt abweichende Meinung

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als abhängig Beschäftigter einzuordnen ist. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung hatte per Bescheid entschieden, dass die Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird. Folglich sei der Kläger nicht als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zu behandeln. Doch die zuständige Berufsgenossenschaft war anderer Meinung. Der Unfallversicherungsträger beschied seinerseits, dass der Kläger als Arbeitnehmer zum Kreis der kraft Gesetzes versicherten Personen gehöre.

Keine Bindungswirkung der Entscheidungen der Clearingstelle

Der Geschäftsführer klagte gegen die Berufsgenossenschaft. Er beruft sich auf die Bindungswirkung der im Statusfeststellungsverfahren von der Deutschen Rentenversicherung Bund gem. § 7a SGB IV getroffenen Entscheidung.

Doch dieser Auffassung konnte das Gericht nicht folgen. In der Vorinstanz war vom Sozialgericht noch auf die Auffassung des Verwaltungsausschusses des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 22.5.2000 verwiesen worden. Danach wird die Bindungswirkung einer Statusentscheidung für die Unfallversicherung bejaht. Das LSG konnte dem jedoch nicht folgen. Die Auffassung des Verwaltungsausschusses enthalte keinerlei Begründung.

Statusentscheidung zur Unfallversicherung  kaum nachvollziehbar

Im Ergebnis führt diese Rechtslage zu einer – zulässig – abweichenden Beurteilung über die Arbeitnehmereigenschaft zwischen der Unfallversicherung und den anderen Zweigen der Sozialversicherung. Eine sachliche Rechtfertigung dafür ist schwer zu finden – die Rechtslage dürfte für die Betroffenen kaum nachvollziehbar sein. Wer als Betroffener Rechtssicherheit haben möchte, muss sich also neben der Statusklärung bei der Clearingstelle der Rentenversicherung auch einen Bescheid von der Berufsgenossenschaft erteilen lassen.

Mehr zu dem Thema erfahren Sie im Haufe Personal Office.