Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Versicherungspflicht. abhängige Beschäftigung. keine Bindungswirkung einer Statusentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund gem § 7a SGB 4 gegenüber gesetzlichem Unfallversicherungsträger

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Statusentscheidung nach § 7a SGB 4 entfaltet gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung keine Bindungswirkung, auch dann nicht, wenn die Statusentscheidung feststellt, dass eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers und der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.09.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob der Kläger vom 01.01.2007 bis 01.01.2012 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) Beschäftigter der beigeladenen V. GmbH war.

Der am 1964 geborene Kläger absolvierte seine Ausbildung im Gipserei- und Stukkateurbetrieb des Einzelunternehmers P. V. (P.V.), geboren am 1959. Nach seinem Wehrdienst war er bei diesem von 1989 bis 2006 beschäftigt. Gleichermaßen bis zum Jahr 2006 dort beschäftigt war der am 07.09.1957 geborene R. K. (R.K.).

Am 22.11.2006 gründeten der Kläger, P.V. und R.F. die V. GmbH (Beigeladene) mit Sitz in H. . Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Gipserei- und Stukkateurarbeiten und die damit zusammenhängende Beratung (§ 2.1 des Gesellschaftsvertrags). Von dem Stammkapital in Höhe von 25.200 € übernahm jeder der Gesellschafter eine Stammeinlage in Höhe von 8.400 € (§ 3 des Gesellschaftsvertrags). Die Beigeladene pachtete das Bürogebäude von dem früheren Einzelunternehmer P.V. und mietete von diesem dessen Maschinen. Zwei Fahrzeuge kaufte die Beigeladene hinzu. Telefonische Kontaktaufnahmen mit der Beigeladenen erfolgen über die Geschäftsnummer des früheren Einzelunternehmens.

Im Gründungsvertrag wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung jeder der Gesellschafter zu einem einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende weitere Regelungen (hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Verwaltungsakten befindliche Kopie Bezug genommen):

§ 4 Vertretung, Geschäftsführung

1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

2. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein.

3. Bei mehreren Geschäftsführern wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

4. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann jedem Geschäftsführer und/oder Prokuristen auch Einzelvertretungsbefugnis sowie die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten (Befreiung von § 181 BGB) zu vertreten. Die Befugnis der übrigen Geschäftsführer/Prokuristen zur Vertretung wird dadurch nicht berührt.

5. Im Innenverhältnis sind mehrere Geschäftsführer - unbeschadet ihrer Vertretungsmacht nach außen - nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Jeder Geschäftsführer hat dabei eine Stimme. Beschlüsse der Geschäftsführer werden einstimmig gefasst. Die Gesellschafter können die Geschäftsführungsbefugnis abweichend regeln.

6. Durch Gesellschafterbeschluss können den Geschäftsführen Weisungen erteilt werden.

7. Die Geschäftsführung bedarf für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter sind berechtigt, durch Beschluss - auch einzelnen Geschäftsführern gegenüber - einen Katalog einwilligungsbedürftiger Geschäfte aufzustellen, zu ändern oder wieder aufzuheben.

§ 5 Gesellschafterversammlung

1. Zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses und zum Zwecke der Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung ist jährlich innerhalb der gesetzlichen Fristen (§ 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG) eine Gesellschafterversammlung abzuhalten. Diese erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen des Jahresabschlusses.

2. Im Übrigen finden Gesellschafterversammlungen nach Bedarf statt.

7. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und das Stammkapital 100 % vertreten ist. Fehlt es daran und liegen die Voraussetzungen der Tz. 4 und 5 nicht vor, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die sodann ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig ist. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen.

§ 6 Gesellschafterbeschlüsse

1. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Je 50,00 € eines Geschäftsanteiles gewähren eine Stimme, Stimmenthaltungen zählen als Nein-Sti...

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