Weiter keine GKV-Monatsmeldungen bei Minijobs

Eine zumindest rentenversicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigung liegt vor, sofern neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine weitere geringfügige Beschäftigung vorliegt. Beide Arbeitgeber wären also eigentlich verpflichtet, GKV-Monatsmeldungen abzugeben, da die Entgelte aus beiden Beschäftigungen die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Rentenversicherung überschreiten können.
Es ist hat sich jedoch gezeigt, dass trotz der bestehenden Rentenversicherungspflicht von Minijobs seit Anfang des Jahres die Überschreitung der BBG aufgrund einer Mehrfachbeschäftigung die absolute Ausnahme ist. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben daher entschieden, dass in diesen Fällen keine GKV-Monatsmeldungen abgegeben werden müssen.
RV-Pflicht schon bislang die Ausnahme
Durch die bereits bis zum Jahr 2012 bestehende Option der Rentenversicherungspflicht bei Minijobbern konnte schon bislang die Situation einer rentenversicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung entstehen. Dies waren in der Praxis aber nur Einzelfälle, in denen Arbeitnehmer im Minijob auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichteten und durch die zeitgleiche rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze überschritten.
Ausnahmeregelung für Minijobs
Insoweit wurde beim Start der GKV-Monatsmeldung am 1.1.2012 die Ausnahmeregelung geschaffen, dass bei einer geringfügigen Beschäftigung keine GKV-Monatsmeldung im Falle einer Mehrfachbeschäftigung abzugeben ist, selbst dann, wenn der Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat.
Frage der Ausnahme neu gestellt
Durch die in diesem Jahr eingeführte Rentenversicherungspflicht von Minijobs standen Befürchtungen im Raum: Muss nunmehr von einem massenhaften Anstieg der BBG-Überschreiter ausgegangen werden? Sind Arbeitgeber zu verpflichten, GKV-Monatsmeldungen auch bei Minijobs abzugeben, sofern eine versicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigung vorliegt? Um die GKV-Monatsmeldungen aus der Hauptbeschäftigung und dem Minijob zusammenführen zu können, müsste dann auch ein maschineller Dialog zwischen allen Krankenkassen und der Minijob-Zentrale eingeführt werden.
Kein Anstieg der BBG-Überschreiter
Zum Glück sind die „Befürchtungen“ nicht eingetreten. Zwar hat sich die Anzahl der rentenversicherungspflichtigen Minijobs durch die Gesetzesänderung nach Auskunft der Minijob-Zentrale nahezu verdoppelt. Ein Anstieg der Fälle, in denen aufgrund der Entgelte aus dem Minijob und der Hauptbeschäftigung die BBG überschritten wird, ist jedoch nicht festgestellt worden.
Ausnahmeregelung bestätigt
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 17./18.9.2013 ist unter TOP 3 daher entschieden worden, dass die Ausnahmeregelung weiterhin gilt: Besteht neben einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ein rentenversicherungspflichtiger Minijob, müssen von den Arbeitgebern keine GKV-Monatsmeldungen abgegeben werden.
Zusätzlich ist das gemeinsame Rundschreiben „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ unter Ziffer 1.1.5.4 entsprechend angepasst worden.
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