Lohnsteuer: Änderungen bei den Reisekosten

Das im vergangenen Jahr beschlossene Jahressteuergesetz 2019 bringt zahlreiche steuerliche Änderungen mit sich, die unter anderem das Reisekostenrecht betreffen. Was sich im Bereich Lohnsteuer ändert, haben wir für Sie zusammengefasst.

Bundestag und Bundesrat haben im November 2019 das sogenannte Jahressteuergesetz 2019 beschlossen (mit dem offiziellen Titel: "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften"), das inzwischen in Kraft getreten ist. 

Reisekosten: Geplante steuerliche Verbesserungen

Das neue Gesetz beinhaltet umfangreiche steuerliche Änderungen, die weit über das im Namen des Gesetzentwurfs enthaltene Kernvorhaben "Förderung der Elektromobilität" hinausgehen, und wird deshalb auch als "Jahressteuergesetz 2019" bezeichnet. Im Bereich Lohnsteuer sind einige Verbesserungen und Veränderungen zum Beispiel bei den Reisekosten geplant. Die wichtigsten Maßnahmen haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Verpflegungsmehraufwendungen: Anhebung der Pauschalen

Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann bis Ende 2019 ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale von 12 Euro berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG). Für die Kalendertage, an denen Mitarbeiter 24 Stunden abwesend sind, kann eine Pauschale von 24 Euro vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt beziehungsweise als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG). Für den An- und Abreisetag einer solchen mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit kann eine Pauschale von jeweils 12 Euro steuerlich angesetzt werden (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG).

Nach dem beschlossenen Gesetz erfolgt ab 2020 eine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei 24-stündiger Abwesenheit von 24 auf 28 Euro und bei mehr als achtstündiger Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag von mehrtägigen Abwesenheiten von 12 auf 14 Euro.

Vorgeschrieben ist eine tageweise Kürzung des Verpflegungsmehraufwands, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Die Kürzung erfolgt in Höhe von 20 Prozent der Tagespauschale für ein Frühstück bzw. 40 Prozent der Tagespauschale je für ein Mittag- oder Abendessen. Da sich die volle Verpflegungspauschale von 24 Euro auf 28 Euro ab dem 1. Januar 2020 erhöht hat, ändern sich auch die Kürzungsbeträge für Auswärtstätigkeiten im Inland ab dem 1. Januar 2020. Bei einer Arbeitgeberbewirtung im Inland beträgt demnach der Kürzungsbetrag 5,60 Euro bzw. 11,20 Euro, je nachdem ob es sich um ein Frühstück oder ein Mittag- bzw. Abendessen handelt. 

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer 

Ergänzend erfolgte ab 2020 die Einführung eines neuen Pauschbetrages für Berufskraftfahrer in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag. Dieser gilt für Mehraufwendungen, die den Mitarbeitern während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit entstehen, wenn sie im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers übernachten. Als derartige Aufwendungen kommen beispielsweise Gebühren für die Benutzung von sanitären Einrichtungen (Toiletten sowie Dusch- oder Waschgelegenheiten) auf Raststätten und Autohöfen in Betracht. 

Der Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag kann zusätzlich zu den gesetzlichen Verpflegungspauschalen für den An- oder Abreisetag sowie für jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden beansprucht werden. Der Nachweis höherer tatsächlicher Kosten bleibt möglich

Jobtickets: Neue Pauschalbesteuerung

Bereits seit Jahresbeginn 2019 bleiben Zuschüsse des Arbeitgebers für die Aufwendungen von Mitarbeitern für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei (Jobticket), sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (§ 3 Nr. 15 EStG). Die Begünstigung gilt auch für private Fahrten. Die Steuerfreiheit gilt aber nicht für Arbeit­geberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden, weil nur zusätzliche Leistungen begünstigt werden. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern zudem die in der Steuererklärung zu berück­sichtigenden Werbungkosten (Entfernungspauschale).

Mit dem Gesetz wird rückwirkend ab 2019 eine weitere Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets eingeführt. Die neue Pauschalbesteuerungsmöglichkeit mit 25 Prozent gilt auch für die vorgenannten Bezüge, die nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (sondern mittels Gehaltsumwandlung) erbracht werden. Die pauschal besteuerten Bezüge bleiben zudem sozialversicherungsfrei.

Die neue Pauschalierungsmöglichkeit ist besonders interessant für Arbeitnehmer mit hohem persönlichen Steuersatz, denen so der Werbungskostenabzug in der Steuererklärung verbleibt. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer, eine Abwälzung auf den Arbeitnehmer ist jedoch möglich. 

Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wohnraum 

Vorteile, die der Arbeitgeber Mitarbeitern aufgrund des Dienstverhältnisses in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum gewährt, stellen einen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Mit dem Gesetz wurde ab 2020 faktisch ein Bewertungsabschlag bei Mitarbeiterwohnungen in Höhe von einem Drittel des ortsüblichen Mietwerts eingeführt. Der Ansatz eines Sachbezugs für eine Wohnung soll unterbleiben, soweit das gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt und dieser nicht mehr als 25 Euro pro Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten beträgt.

Als Wohnung wird eine geschlossene Einheit von Räumen angesehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Für die Bewertung einer Unterkunft, die keine Wohnung ist, ist wie bisher der amtliche Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebend. 

Der Bewertungsabschlag für eine vom Arbeitgeber überlassene Wohnung beträgt ein Drittel vom ortsüblichen Mietwert (beispielsweise der niedrigste Mietwert der Mietpreisspanne des Mietspiegels für vergleichbare Wohnungen zuzüglich der umlagefähigen Kosten, die konkret auf die überlassene Wohnung entfallen) und wirkt wie ein Freibetrag. Die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile. Das vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt (tatsächlich erhobene Miete und tatsächlich abgerechnete Nebenkosten) für die Wohnung ist auf die Vergleichsmiete anzurechnen. 

Weiterbildung kein Arbeitslohn

Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers werden rückwirkend ab 2019 gesetzlich steuerbefreit (§ 3 Nr. 19 EStG-neu). Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen in vielen Fällen bereits nach bisheriger Rechtslage nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungs­maßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (R 19.7 LStR).

Die gesetzliche Steuerbefreiung gilt nunmehr auch für Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen (z.B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen. Die steuerfreien Leistungen dürfen auch weiterhin keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

Die neue Steuerbefreiungsvorschrift § 3 Nr. 19 EStG sorgt insofern für Rechtssicherheit, dass auch die Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III nicht der Besteuerung unterliegen. Die Vorschrift umfasst Weiterbildungen, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die über eine arbeitsplatzbezogene Fortbildung hinausgehen. Für eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist hier grundsätzlich auch ein angemessener Arbeitgeberbeitrag zu den Lehrgangskosten bei Weiterbildungsmaßnahmen Voraussetzung. Dieser richtet sich nach der Betriebsgröße auf Grundlage der Beschäftigtenzahl (§ 82 Abs. 2 SGB III). 

Einbezug beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer in ELStAM-Verfahren

Weiterhin gibt es Änderungen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus dem Ausland. Eine Änderung in § 39 Abs. 3 EStG ermöglicht es ab 2020, beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) einzubeziehen. Die Verwaltung hat dazu bereits ein Anwendungsschreiben herausgegeben. Näheres dazu erfahren Sie in einer gesonderten News.

Ausweitung auf den wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff

Der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff ist auch für Zwecke des Lohnsteuerabzugs zu beachten. In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, zum Steuerabzug verpflichtet (§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG). Das gilt ab 2020 auch, wenn das aufnehmende Unternehmen den Arbeitslohn entsprechend dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen. 

Erweiterung der Lohnsteuer-Anmeldung ab 2021

Die angemeldeten Lohnsteuerbeträge sollen zukünftig nach dem Kalenderjahr des Bezuges aufzuschlüsseln sein. Hierdurch wird eine zielgenaue Zuordnung zu den in der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres bescheinigten Lohnsteuerbeträgen ermöglicht. 

Die Änderung (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) soll erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Den Arbeitgebern soll damit eine ausreichende Vorbereitungszeit gewährt werden. 

Eine umfassende Übersicht zu allen steuerlichen Änderungen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 finden Sie hier.

Detailinformationen zu den weiteren Neuerungen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 finden Sie hier: 

Ab 2020 ELStAM für Arbeitnehmer aus dem Ausland

Lohnsteuer: Neue Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität

Nun also doch: Änderung bei Sachbezügen und der 44-EUR-Grenze