Gleichstellung von Lebenspartnern im Lohnsteuerverfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Splittingtarif auch für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften gelten muss. Der entsprechende Gesetzesentwurf zur steuerlichen Gleichstellung wurde am 27. Juni 2013 vom Bundestag beschlossen. Dies hat auch Folgen für den Lohnsteuerabzug.

Die eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare wurde bereits 2001 eingeführt. Zwischenzeitlich erfahren diese Partnerschaften in vielen Bereichen eine Gleichbehandlung mit der Ehe. Im Einkommensteuerrecht aber waren gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften bis dato benachteiligt - das galt vor allem für das sog. Ehegattensplitting, welches bei verheirateten Paaren mit unterschiedlichem Einkommen und insbesondere bei Alleinverdiener-Ehen teilweise erhebliche finanzielle Entlastungen bringt: durch die Steuerklassenkombination III und V werden die steuerlichen Entlastungen hier bereits beim Lohnsteuerabzug erreicht.

Bundesverfassungsgericht forderte steuerliche Gleichstellung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Anfang Juni 2013 veröffentlichte Urteil entschieden, dass der Splittingtarif auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten muss. Der Gesetzgeber war verpflichtet, das Einkommensteuergesetz unverzüglich - und rückwirkend zum 1. August 2001 anzupassen. Diesem Ansinnen ist die Bundesregierung bereits in der letzten Woche gefolgt und hat den Gesetzentwurf zur Entscheidungsumsetzung am 27. Juni 2013 beschlossen. Das Gesetz sieht eine Generalklausel zur (auch rückwirkenden) Anwendung der Vorschriften zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Einkommensteuergesetz vor.

Gleichstellung auch im Lohnsteuerabzugsverfahren

Auch beim gesamten Lohnsteuerabzug sind eingetragene Lebenspartner danach wie Ehegatten zu behandeln. Dies betrifft insbesondere die Lohnsteuerklassen, bei denen Lebenspartner nunmehr den Steuerklassen III, IV oder V zuzuordnen sind. Alternativ kommt das Faktorverfahren in Betracht, bei dem einerseits der Splittingtarif, andererseits aber auch die individuelle Arbeitslohnverteilung der Lebenspartner berücksichtigt werden können.

Antrag auf Steuerklassenwechsel stellen

Eine Änderung der Lohnsteuerklassen ist - wegen Zeitablaufs - allerdings grundsätzlich erst für 2013 möglich (vgl. § 41c Abs. 3 EStG) - hier aber bereits ab Jahresbeginn 2013. Dafür bietet sich ein "Antrag auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)" an. Der Antrag ist von beiden Lebenspartnern zu unterschreiben. Entsprechende Belege über die Lebenspartnerschaft sind beizufügen.

ELStAM-Verfahren funktioniert noch nicht 

Eine Einbeziehung in die elektronische Datenübermittlung im Rahmen des ELStAM-Verfahrens funktioniert aber noch nicht, so dass das Finanzamt einen Ausdruck der geänderten Lohnsteuerdaten erstellen muss, der dem Arbeitgeber vorgelegt werden kann.

Darüber hinaus steht Lebenspartnern zukünftig auch das einmal jährliche Recht zum Steuerklassenwechsel zu. Freibeträge werden für beide Lebenspartner gemeinsam ermittelt und grundsätzlich hälftig verteilt.

Einspruch zur Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartnerschaften

Für die vergangenen Jahre ist der Lohnsteuerabzug nicht mehr änderbar. Betroffene Steuerpflichtige, die gegen ihre Einkommensteuer-Bescheide Einspruch eingelegt haben, bekommen aber ihr Geld im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurück. Dies gilt wegen der rückwirkenden Gültigkeit ggf. zurück bis ins Jahr 2001.

(BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 - veröffentlicht am 6. Juni 2013; Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7. Mai 2013 – BT-Drs. 17/13870)