Entgeltmeldungen zur Unfall- und Künstlersozialversicherung

Für Arbeitgeber ist nicht nur die neue Frist für Jahresmeldungen im DEÜV-Meldeverfahren relevant. Sie müssen auch an die Entgeltmeldungen zur Unfallversicherung und zur Künstlersozialkasse denken. An die Berufsgenossenschaften werden dabei nicht allein die Lohnsummen gemeldet.

Arbeitgeber müssen ihrer Berufsgenossenschaft (BG) einmal im Jahr die Entgeltdaten zur Beitragsberechnung der Unfallversicherung übermitteln. Mit dem Lohnnachweis wird die an die Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr 2013 ausgezahlte Lohnsumme und die Zahl der Arbeitnehmer übermittelt. Außerdem sind

  • die gearbeiteten Stunden der Arbeitnehmer sowie
  • die Verteilung der Arbeitsstunden und Lohnsumme auf die Gefahrtarifstellen im Unternehmen

zu melden.

Entgeltmeldungen: Online oder als Papiermeldung

Je nachdem, welche BG zuständig ist,  kommen noch weitere durch den Unfallversicherungsträger angeforderte Daten hinzu. Die Angabe der Entgeltsummen erfolgt unternehmensweit oder bezogen auf fest definierte Personengruppen.

Dieser Lohnnachweis ist jeweils Grundlage für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung für das vorangegangene Jahr. Schon seit einigen Jahren müssen alle Unternehmen die Daten zur gesetzlichen Unfallversicherung an die Einzugsstellen melden. Das Meldeverfahren wurde dazu umfangreich ergänzt. Doch hinsichtlich der Datenverarbeitungs- und Datenqualität bestehen im Meldeverfahren noch Probleme. Deshalb wird der bisherige Lohnnachweis von den Unternehmern weiterhin benötigt. Die Meldung des Lohnnachweises an die Unfallversicherungsträger für das Jahr 2013 ist parallel zum arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren der Sozialversicherung vorzunehmen. Sie wird entweder als Papiermeldung oder – je nach zuständiger Berufsgenossenschaft – als Onlinemeldung erstattet.

Termin für den Lohnnachweis

Der Lohnnachweis muss innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht werden, für das Jahr 2013 also spätestens bis zum 11.2.2014. An diesem Tag muss der Nachweis bei der zuständigen Berufsgenossenschaft vorliegen.

Achtung: Fehlt der Lohnnachweis zu diesem Termin, werden die Arbeitsentgelte von der Berufsgenossenschaft geschätzt.

Auf diese Weise kann die Beitragsberechnung termingerecht durchgeführt werden.

Vorgezogener Termin für die Entgeltmeldung

Die Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung inklusive der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung (Jahresmeldung) müssen mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung 2014 (= üblicherweise Januar 2014), spätestens aber bis zum 15.2.2014 für jeden am 31.12.2013 beschäftigten Arbeitnehmer erfolgen.

Meldetermin zur Künstlersozialversicherung

Für die Künstlersozialversicherung gilt eine andere Frist. Hier müssen abgabepflichtige Unternehmen auf dem von der Künstlersozialkasse zur Verfügung gestellten Meldebogen zum 31.3.2014 mitteilen, wie hoch die Umsätze mit selbstständigen Künstlern/Publizisten im Jahre 2013 gewesen sind. Auf diese Jahresmeldung erfolgt eine Abrechnung der Künstlersozialabgabe des Vorjahres. Soweit sich hieraus Nachzahlungen ergeben, werden diese ebenfalls am 31.3. des Abrechnungsjahres fällig.

Achtung: Auch hier werden Arbeitgeber von der KSK nach branchenspezifischen Durchschnittswerten geschätzt, wenn sie ihren Meldepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die so vorgenommene Schätzung kann nur durch die Abgabe der konkreten Entgeltmeldung berichtigt werden.