Forderungen mit Gewinnbeteiligung nach Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich
Vergütung von Genussscheinen
Das BMF stellt klar, dass die Grundsätze des BFH-Urteils v. 26.8.2010, I R 53/09, Haufe Index 2541968) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht auf Fälle anzuwenden sind, auf die das DBA-Österreich Anwendung findet und in denen die Genussscheine durch Zinsen in Höhe eines festen Prozentsatzes ihres Nennwertes vergütet werden, eine Verminderung oder Aussetzung der Ausschüttung der Zinsen eintritt, wenn der Emittent dadurch einen Bilanzverlust erleidet und ein Ausgleich in den nachfolgenden Gewinnjahren des Emittenten zu denselben Konditionen wie die reguläre Verzinsung vorgesehen ist.
Anwendung der BFH-Rechtsprechung
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass jedoch in allen anderen Fällen, in denen die Forderungsvergütung zumindest teilweise von der Höhe des Gewinns des Schuldners abhängig ist, die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zu "Forderungen mit Gewinnbeteiligung" im Sinne des Artikels 11 DBA-Österreich zu beachten sind.
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