Freiwillige Arbeitgeberbeiträge zur Schweizer Pensionskasse sind steuerpflichtig
In einem aktuellen Urteilsfall war der Kläger ein abhängig beschäftigter Grenzgänger in die Schweiz. Die Arbeitgeberin des Mitarbeiters erbrachte nach zwingendem schweizerischem Recht sowohl Arbeitgeberbeiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch solche zur Invalidenversicherung. Daneben entrichtete sie für den Kläger Beiträge an eine Pensionskasse zur beruflichen Vorsorge bei Tod, Unfall und Invalidität.
Während ein Teil der an die Pensionskasse erbrachten Arbeitgeberbeiträge aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnisses zwingend zu erbringen war (sog. Obligatorium), leistete die Arbeitgeberin darüber hinaus noch weitere Beiträge aufgrund eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages (sog. Überobligatorium).
Streitig war, ob auch die überobligatorisch erbrachten Arbeitgeberbeiträge steuerfrei sind. Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil verneint.
Steuerbefreiung für gesetzliche Zukunftssicherung
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist (§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG). Das gilt auch, wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen beruht.
Danach bleiben obligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse sowie Arbeitgeberleistungen auf Grundlage der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der schweizerischen Invalidenversicherung steuerfrei.
Steuerfrei sind darüber hinaus Beiträge des Arbeitgebers zu einer Pensionskasse, wenn der Mitarbeiter bei diesem Arbeitgeber nicht im Inland beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland leistet (§ 3 Nr. 62 Satz 4 EStG). Diese Vorschrift führt jedoch nach der Entscheidung nicht zu einer Steuerfreiheit der überobligatorischen Beiträge.
Freiwillige Leistungen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn
Zur Vermeidung einer Überprivilegierung von im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern ist die zusätzliche Steuerfreiheit der für sie geleisteten freiwilligen Arbeitgeberleistungen auf Ausnahmefälle beschränkt. Sie greift nur, wenn verpflichtend zu erbringende Zukunftssicherungsleistungen lediglich eine Grundversorgung gewährleisten und deshalb unterhalb der inländischen gesetzlichen Arbeitgeberleistungen liegen.
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
2.350
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
2.1866
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
2.1591
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
2.11544
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
1.622
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
1.562
-
Dienstrad: Leasing, Überlassung, Übereignung und Aufladen von E-Bikes
1.2822
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
1.280
-
Was folgt auf die gescheiterte Entlastungsprämie?
1.197
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
1.127
-
Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
09.06.20262
-
Jahresarbeitsentgeltgrenze: Besonderheiten in der Elternzeit
08.06.202624
-
Entgelttransparenz 2026: Neue Regeln, alte Fragen und ein Hauch von Kristallkugel
03.06.2026
-
Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob wird möglich
28.05.2026
-
Mutterschaftsgeld auch im Minijob
22.05.2026
-
Keine Kombination von Dienstwagen und Fahrtkostenabzug
21.05.2026
-
Beschäftigung zwischen Bachelor- und Masterstudiengang
18.05.2026
-
Was folgt auf die gescheiterte Entlastungsprämie?
08.05.2026
-
(Lohn-)steuerliche Behandlung von Repräsentationsveranstaltungen
07.05.2026
-
Neue Regelung zur Teilarbeitsunfähigkeit geplant
06.05.20261