Urteil

Zuzahlungen für Urlaubsfahrten können nicht von der 1-Prozent-Regelung abgezogen werden


1-Prozent-Regelung: Kein Abzug von Urlaubsfahrten-Zuzahlung

Nach aktueller Rechtsprechung können nur solche von Beschäftigten selbst getragene Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung als Einzelkosten mindern, die von der Abgeltungswirkung der 1-Prozent-Regelung erfasst wären.

In einem aktuellen Streitfall erzielte der Kläger im Streitjahr u.a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohn). Er machte in seiner Einkommensteuererklärung geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens zur Privatnutzung um selbst getragene Kosten zu mindern sei. Dabei ging es überwiegend um urlaubsbedingte Fähr-, Benzin- und Parkkosten sowie die Abschreibung eines privat angeschafften Fahrradträgers. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab und berücksichtigte nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

Der Kläger erhob Einspruch und machte weitere Werbungskosten geltend, darunter die Kosten für einen Business-Dreiteiler-Anzug. Die Klage beim Finanzgericht (FG) war erfolglos.

Revision zurückgewiesen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Entscheidung des FG bestätigt und die Revision zurückgewiesen (BFH-Urteil vom 18. Juni 2024 - VIII R 32/20). Das FG habe zutreffend entschieden, dass die vom Kläger getragenen Kosten nicht den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung bei den Lohneinkünften mindern. Ebenfalls zutreffend habe das FG entschieden, dass der Kläger keine Werbungskosten in einem Umfang getragen hat, die zu einem Abzug oberhalb des bereits gewährten Arbeitnehmer-Pauschbetrags (aktuell 1.230 Euro jährlich) führen.

Lohnsteuerlicher Hintergrund: Zuzahlungen zum Firmenwagen

Liegt kein Fahrtenbuch vor, wird die Privatnutzung des Dienstwagens monatlich mit einem Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung bewertet. Zahlen Beschäftigte an den Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, mindert dieses Entgelt den Nutzungswert. Ein Abzug ist bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs oder später bei der Einkommensteuererklärung denkbar.

Die vom Kläger im Streitfall getragenen Aufwendungen (Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die AfA für den Fahrradträger) sind jedoch nach dem Urteil des BFH keine an den Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelte, zeitraumbezogene Einmalzahlungen oder übernommene Anschaffungskosten des Dienstwagens.

Ferner mindert sich der Vorteil des Beschäftigten aus der Überlassung eines Fahrzeugs aber auch, soweit der oder die Betroffene im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (nutzungsabhängige) Kraftfahrzeugkosten übernimmt (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2016 - VI R 2/15, Rz 14 ff.).

Dabei mindern jedoch nach der neuen Rechtsprechung nur solche selbst getragenen Aufwendungen den Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit auch von der Abgeltungswirkung der 1-Prozent-Regelung erfasst wären. Das war im Klagefall weder in Bezug auf die (urlaubsbedingten) Maut- und Fährkosten noch in Bezug auf die ausschließlich privat veranlassten Parkkosten und die Abschreibung für den Fahrradträger gegeben.

Urteil zu Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten

In einem weiteren Streitfall waren für den Transport des Dienstfahrzeugs auf einer Fähre während einer Urlaubsreise Kosten angefallen. Der Kläger begehrte eine Minderung des geldwerten Vorteils aus dem Dienstwagen. Das lehnten aber Finanzamt, Finanzgericht und auch der BFH letztinstanzlich ab. Kosten, die ‑ wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten ‑ ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, werden nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet einen eigenständigen geldwerten Vorteil (BFH-Urteil vom 23. Januar 2025, III R 33/24 (III R 50/17)).

Der dritte Senat des BFH schließt sich damit ausdrücklich der vorstehenden Entscheidung des VI. Senats an. Die Rechtsprechung dürfte damit als gefestigt anzusehen sein. Die Urteile sind zur Veröffentlichung bestimmt und ab diesem Zeitpunkt allgemein anwendbar.

Ansicht des BFH entspricht der Verwaltungsauffassung

Zu den übernahmefähigen Kfz-Kosten zählen gemäß BMF-Schreiben vom 3. März 2022 (IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, Rn. 54) nur Kosten, die zu den Gesamtkosten des Kfz gehören, z. B. Treibstoff-, Wartungs- und Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Garagen-/Stellplatzmiete oder Aufwendungen für die Wagenpflege.

Unberücksichtigt bleibt die Übernahme von Kosten durch Beschäftigte, die nicht zu den Gesamtkosten des Kfz gehören, z. B. Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen oder Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder. Dazu gesellt sich nach der Rechtsprechung auch der Fahrradträger.

Anwendung bei der Lohnsteuer

Im Lohnsteuerabzugsverfahren soll der Arbeitgeber zur Anrechnung der von den Beschäftigten selbst getragenen - übernahmefähigen - Kraftfahrzeugkosten verpflichtet sein, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag nichts anderes ergibt. Hierzu ist gegenüber dem Arbeitgeber jährlich fahrzeugbezogen schriftlich die Höhe der individuell getragenen Kraftfahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung des Kraftfahrzeugs zu erklären und im Einzelnen umfassend darzulegen und belastbar nachzuweisen.

Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich hierdurch aber nicht. Die Erklärungen und Belege sind im Original zum Lohnkonto zu nehmen. Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug zunächst vorläufig fahrzeugbezogen die Erklärung des Vorjahres zugrunde gelegt wird.

Alternativ ist der Nachweis individuell getragener und zu berücksichtigender Kfz-Kosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich.

Hinweis: Auch die Anschaffungskosten der dreiteiligen Anzugkombination (Business-Dreiteiler) im ersten Streitfall wurden weder vollumfänglich noch anteilig als Werbungskosten bei den Lohneinkünften anerkannt. Es handelt sich hierbei nicht um typische Berufskleidung, sondern um bürgerliche Kleidung, die steuerlich nicht berücksichtigungsfähig ist.

Im zweiten Fall war ergänzend der Abzug von Kosten für eine Ferienreise als Sonderausgaben in Form von Kinderbetreuungskosten angestrebt – auch das hat der BFH abgelehnt.


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Schlagworte zum Thema:  Dienstwagen , 1%-Regelung
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