Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung trotz salvatorischer Klausel unwirksam
Fehlen zwingende Voraussetzungen für Vereinbarungen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (Konkurrenzklauseln), ist eine im Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Konkurrenzklausel grundsätzlich nichtig. Ob davon ausnahmsweise abgewichen kann, wenn der Vertrag eine salvatorische Klausel enthält, hatte das BAG im konkreten Fall zu entscheiden.
Der Fall: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag
Vor Gericht verlangte eine Arbeitnehmerin, die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot eingehalten hatte, im Nachhinein eine Karenzentschädigung. Eine solche war im Vertrag nicht enthalten, wohl aber eine salvatorische Klausel. Die Arbeitnehmerin war von 2008 bis 2013 als Industriekauffrau bei einem Unternehmen der Kühl- und Gefriertechnik und Lieferant für steckerfertige Kühlgeräte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete mit einer ordentlichen Kündigung der Arbeitnehmerin. Das Wettbewerbsverbot untersagte ihr nach Beendigung des Vertrags für die Dauer von zwei Jahren, in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung war eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro vorgesehen.
Fehlende Karenzentschädigung: Auswirkungen der salvatorischen Klausel?
Was der Arbeitsvertrag nicht vorsah, war eine Karenzentschädigung. In den "Nebenbestimmungen" des Arbeitsvertrags fand sich allerdings eine sogenannte salvatorische Klausel, wonach der Vertrag, falls sich eine Bestimmung als nichtig oder unwirksam erweisen sollte, im Übrigen Bestand haben sollte. Soweit rechtlich möglich, sollte danach statt der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten komme, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, wenn sie bei Vertragsabschluss die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten.
Vorinstanzen sehen wirksames Wettbewerbsverbot
Die Arbeitnehmerin hielt sich nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses an das Wettbewerbsverbot und forderte vor Gericht für die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2015, in der sie das Konkurrenzverbot eingehalten hatte, eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 Euro brutto. Die Vorinstanzen gaben ihrer Klage statt, da die Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots durch die salvatorische Klausel geheilt sei.
BAG: Wettbewerbsverbot bleibt trotz salvatorischer Klausel unwirksam
Anders sah es das Bundesarbeitsgericht: Die im Vertrag enthaltene salvatorische Klausel könne einen Verstoß gegen § 74 Abs. 2 HGB nicht heilen und auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots führen, befanden die Richter. In der Begründung führten sie aus, dass wegen der Notwendigkeit, spätestens unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entscheidung über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots zu treffen, sich die Unwirksamkeit oder Wirksamkeit aus der Vereinbarung ergeben müsse. Genau daran fehle es bei einer salvatorischen Klausel, nach der wertend zu entscheiden sei, ob die Vertragsparteien in Kenntnis der Nichtigkeit der Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung abgeschlossen hätten und welchen Inhalt die Entschädigungszusage gehabt hätte.
Nichtiges Wettbewerbsverbot: Kein Anspruch auf Entschädigung
Die Revision der Arbeitgeberin hatte im Ergebnis Erfolg. Das Wettbewerbsverbot, das keine Karenzentschädigung vorsah, war nichtig. Der Arbeitgeber könne aufgrund einer solchen Vereinbarung also nicht die Unterlassung von Wettbewerb verlangen, aber genauso habe auch der Arbeitnehmer, wenn der das Wettbewerbsverbot einhält, keinen Anspruch auf eine Karenzentschädigung, begründete der Senat seine Entscheidung.
Hinweis: BAG, Urteil vom 22.3.2017, 10 AZR 448/15; Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 5. Juni 2015, Az: 10 Sa 67/15
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