Arbeitsort im Vertrag regeln

Der Arbeitsort ist der Ort, an dem Beschäftigte überwiegend ihre Tätigkeit ausüben. Dass dies nicht zwingend das Büro sein muss, haben sowohl Arbeitgeber als auch Mitarbeitende während der Pandemie gemerkt. Wie kann der Arbeitsort im Arbeitsvertrag geregelt werden? Ändert sich hier etwas durch das neue Nachweisgesetz?

Längst ist der Arbeitsplatz im Unternehmen nicht mehr der einzige mögliche Arbeitsort für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Während der Pandemie hat sich gezeigt, dass eine große Zahl der Beschäftigten quasi von überall aus arbeiten kann. Ein Zurück zum alten Status quo ist kaum mehr möglich. Viele Berufstätige wünschen sich auch weiter, ortsunabhängig, von zu Hause aus oder vielleicht sogar aus dem Ausland arbeiten zu können. Was sollte der Arbeitsvertrag über den Arbeitsort regeln? Und wie flexibel kann der Arbeitsort gestaltet werden? Welche Vorgaben macht das neue Nachweisgesetz?

Arbeitsort im Arbeitsvertrag festlegen

Der Arbeitgeber darf kraft seines Direktionsrechts gemäß § 106 GewO den Inhalt, Ort und die Zeit der Arbeitsleistung der Mitarbeitenden nach billigem Ermessen bestimmen. Der Arbeitsort ist dabei der Ort, an dem diese überwiegend ihrer Tätigkeit nachgehen. Normalerweise ist die Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers zu leisten. Möglich ist es auch, Arbeitnehmende an verschiedenen Orten zu beschäftigen oder den Arbeitsort frei wählen zu lassen.

Arbeitsort: Homeoffice, Büro oder Mobile Office

Neben dem Büro kann auch das Homeoffice als möglicher Arbeitsort festgelegt werden. Individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden lassen zudem mobiles Arbeiten an flexiblen Arbeitsorten zu - auch aus dem Ausland. (Lesen Sie hier, welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten für das Homeoffice im Ausland gelten).

Ein allgemeines Recht, außerhalb des Betriebssitzes tätig zu werden, haben Arbeitnehmende nicht. Umgekehrt kann der Arbeitgeber die Beschäftigten auch nicht einseitig zwingen, dauerhaft ihre private Wohnung als Büro zu nutzen. Es handelt sich nicht um einen Kündigungsgrund, wenn der oder die Beschäftigte sich weigert, im Homeoffice zu arbeiten.

Zusatzregelungen zum Arbeitsvertrag möglich

Wenn sich Arbeitgeber und Mitarbeitende einvernehmlich darauf einigen, dass die Tätigkeit regelmäßig auch im Homeoffice ausgeübt werden kann, muss ein bestehender Arbeitsvertrag nicht zwingend geändert werden. In der Regel ist es sinnvoll, Zusatzvereinbarungen zu treffen - entweder individuell oder gleich für alle Beschäftigten im Unternehmen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung. (Mehr zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Homeoffice-Regelungen lesen Sie hier). 

Nachweisgesetz: Arbeitgeber haben Nachweispflichten

Nach dem Nachweisgesetz sind Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, den jeweiligen Einsatzort im Arbeitsvertrag oder einer gesonderten Niederschrift festzuhalten. Diese Pflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 NachwG. Sollen Arbeitnehmende nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig werden, so muss der Nachweis einen Hinweis darauf enthalten, dass sie an verschiedenen Orten beschäftigt werden können. Nach der Neufassung des Nachweisgesetzes, die ab 1. August 2022 in Kraft tritt, gilt ergänzend: Wenn Beschäftigte ihren Arbeitsort frei wählen können, so muss auch dies in der Niederschrift enthalten sein.

Download-Tipp: Arbeitsvertragsmuster

In diesem kostenlosen Haufe-Whitepaper erhalten Sie die wichtigsten Informationen zum neuen Nachweisgesetz auf einen Blick sowie einen unbefristeten Musterarbeitsvertrag mit Tipps zur Anpassung an die individuellen betrieblichen Bedürfnisse und Formulierungsvorschlägen für einzelne Vertragsklauseln. Hier geht es zum Download.


Kann der Arbeitgeber den Arbeitsort einfach ändern?

Ob der Arbeitgeber den Arbeitsort ändern kann, ist im Allgemeinen zunächst vom Arbeitsvertrag abhängig. Ist dort eine Versetzungsklausel eingefügt? Existiert gar keine Vereinbarung zum Arbeitsort? Oder ist ein Arbeitsort festgelegt? Je nach Regelung ergeben sich daraus unterschiedliche Folgen.

Wenn der Arbeitsort im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung erstmal festgelegt ist, kann ihn der Arbeitgeber nicht mehr so einfach einseitig ändern. Das Direktionsrecht ist dann eingeschränkt, wobei vorübergehende Änderungen des Arbeitsorts unerheblich sind (mehr zu den Grenzen des Direktionsrechts lesen Sie in unserer News "Was Arbeitgeber bei einer Versetzung beachten müssen").

Formulierung im Arbeitsvertrag: Versetzungsklausel nicht vergessen

Wichtig ist es daher, im Vorhinein im Arbeitsvertrag auf Formulierungen zu achten, die den Arbeitgeber zu einer Änderung des Arbeitsortes berechtigen. So ist es zulässig, mittels einer Versetzungsklausel eine mögliche Versetzung in einen anderen Betrieb des Unternehmens zu vereinbaren. Ist im Vertrag Homeoffice als regelmäßiger Arbeitsort festgelegt, kann der Arbeitgeber dies nicht einfach zurücknehmen.

Kein Arbeitsort im Arbeitsvertrag – was gilt?  

Wenn der Arbeitsvertrag gar keinen Einsatzort nennt oder er nicht genau definiert ist, kann der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen. Nach § 106 GewO kann er den Arbeitsort nach billigem Ermessen bestimmen. Soweit die Arbeitsbedingungen eben nicht bereits durch einen Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, einen anwendbaren Tarifvertrag oder durch gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Versetzung an einen anderen Arbeitsort?

Das beinhaltet grundsätzlich auch die Möglichkeit, den Arbeitnehmer überall im Betrieb einzusetzen. Das Direktionsrecht ist nach herrschender Meinung aber auf den Betrieb beschränkt. Dieser kann jedoch auch aus mehreren Filialen bestehen. Damit kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer von einem Betriebsteil in einen anderen versetzen.

Bei der Frage, ob der Arbeitnehmer aufgrund der Weisung des Arbeitgebers auch in einer anderen Stadt tätig werden muss, ist bei Fehlen einer arbeitsvertraglichen Regelung zu prüfen, ob sich aus der Natur des Schuldverhältnisses Hinweise bezüglich des Ortes ergeben. Ist auch dies nicht der Fall, gilt der Betriebssitz als vertraglich festgelegt (§ 269 Abs. 1 BGB). Ohne Versetzungsvorbehalt kommt dann eine einseitige Änderung nicht in Betracht.

Tipp: Videoaufzeichnung "Gestaltung von Arbeitsverträgen"

Insbesondere im Hinblick auf die Verschärfung des Nachweisgesetzes gibt es einige zu beachtende Änderungen bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen. In dieser Aufzeichnung eines Haufe Online-Seminars erklärt Referent Christoph Tillmanns, worauf Sie bei der Vertragsgestaltung achten müssen.

Hier geht es zur Aufzeichnung. (verfügbar ab 13. September 2022)



Das könnte Sie auch interessieren:

Entgeltfortzahlung an Feiertagen: Maßgeblich ist der Arbeitsort

Das Büro stirbt nach Corona nicht aus

Pausenzeiten und Zeiterfassung im Homeoffice