Abwerben von Mitarbeitern über ihr Privathandy kann unzulässig sein
Das Abwerben von Mitarbeitern ist als Teil der freien Marktwirtschaft aus dem Arbeitsalltag nicht wegzudenken. Jedoch nicht in allen Fällen ist das Abwerben von Mitarbeitern durch Headhunter, Mitarbeiter oder Arbeitgeber auch zulässig. Es findet vor allem seine Grenzen im Gesetz zum unlauteren Wettbewerb. Unzulässig ist danach ein Abwerben von Mitarbeitern am Arbeitsplatz, das dem Arbeitgeber schadet. Dabei ist es nach Auffassung des OLG Frankfurt unerheblich, ob die telefonischen Abwerbeversuche über das Diensttelefon erfolgen oder der Mitarbeiter auf dem Privathandy angerufen wird. Es sei Sache des Anrufers zu klären, ob der angerufene Arbeitnehmer sich möglicherweise am Arbeitsplatz befindet.
Der Fall: Unterlassungsanspruch wegen unlauterer telefonischer Mitarbeiterabwerbung
Ein Arbeitgeber verlangte vor Gericht von einem bundesweit tätigen Personaldienstleistungsunternehmen das Abwerben von Mitarbeitern zu unterlassen. Ein Mitarbeiter des Unternehmens, das gewerblich Personal an Dritte überlässt, kontaktierte einen Mitarbeiter des Arbeitgebers innerhalb von fünf Tagen insgesamt sieben Mal auf dessen privatem Handy zur üblichen Arbeitszeit, um ihm eine neue Arbeitsstelle anzubieten. Es erfolgten keine Nachfragen, ob der Angerufene sich am Arbeitsplatz befindet.
Abwerbung bei Störung des Betriebsablaufs wettbewerbswidrig
Das LG hatte dem Antrag stattgegeben. Die Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber durch die Abwerbeversuche wettbewerbswidrig gezielt behindert wurde. Zur Begründung führte es aus, dass Abwerbemaßnahmen dann unzulässig seien, „wenn die Ungestörtheit der Betriebsabläufe beeinträchtigt wird“. Nach der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung muss bei Anrufen während der Arbeitszeit eine Abwägung erfolgen. Eine kurze Kontaktaufnahme ist in der Regel zumutbar. Das Gericht wies vorliegend vor allem darauf hin, dass diese Grundsätze zur Abwerbung am Arbeitsplatz genauso gelten, wenn der Mitarbeiter, der abgeworben werden soll, über ein Privathandy kontaktiert wird.
Abwerbung am Arbeitsplatz: Frage nach Aufenthaltsort muss sein
Die Richter urteilten, dass der Personalberater bei einem Anruf auf einem Mobiltelefon – anders als bei einem betrieblichen Festnetzanschluss – zwar nicht wissen könne, ob der Angerufene am Arbeitsplatz sei und damit ein Eingriff in die betriebliche Sphäre des Arbeitgebers vorliege. Es sei ihm jedoch zumutbar, dies zu Beginn des Gespräches zu erfragen, um sich dann auf eine erste kurze Kontaktaufnahme zur Vermeidung wettbewerbswidrigen Verhaltens zu beschränken.
Hinweis: OLG Frankfurt, Urteil v. 9.8.2018, 6 U 51/18
Das könnte Sie auch interessieren:
Wie Arbeitgeber Konkurrenzklauseln rechtssicher formulieren
Headhunting: Eine wirkungsvolle Methode der Personalauswahl?
-
Kündigung wegen Aufhängens einer "Stolzmonat-Flagge"
1.411
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
1.296
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.18316
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.078
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.0516
-
Wie wird die Urlaubsabgeltung richtig berechnet?
7352
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
6682
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
658
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6192
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
617
-
Kündigung unwirksam – Einwurfeinschreiben per Scan reicht nicht
27.08.2026
-
Muss bei einer Abmahnung der Betriebsrat informiert werden?
26.08.2026
-
Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer: SBV-Anhörung braucht mehr als einen Stempel
24.08.2026
-
Wenn die KI irrt, haftet trotzdem der Vorstand
19.08.2026
-
Gerechtigkeit durch Gleichbehandlung
18.08.2026
-
Unternehmen haben Anspruch auf Entfernung von Kununu-Bewertungen
17.08.2026
-
Nationaler Aktionsplan zur Tarifbindung: Das kommt auf Arbeitgeber zu
13.08.2026
-
Wie wird die Urlaubsabgeltung richtig berechnet?
12.08.20262
-
Wie Nachtarbeit für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen geregelt ist
12.08.2026
-
Kündigung wegen Aufhängens einer "Stolzmonat-Flagge"
10.08.2026