Übernahme der Kosten für Präsenz-Betriebsversammlungen

Wenn der Betriebsrat im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten entscheidet, die Betriebsversammlung als Präsenzveranstaltung durchzuführen, muss der Arbeitgeber für die Kosten der Räumlichkeiten aufkommen. Das entschied das LAG Hamm.

Gerade hat der Gesetzgeber wegen der aktuellen Corona-Situation die Sonderregelungen des § 129 Betriebsverfassungsgesetzes - und damit die Möglichkeit virtueller Betriebsversammlungen - bis zum Juni 2021 verlängert. Der Regelfall bleibt dennoch die (nicht öffentliche) Präsenzveranstaltung. Erst kürzlich hat das LAG Berlin entschieden, dass der Arbeitgeber Präsenzveranstaltungen des Betriebsrats nicht untersagen darf. Das LAG Hamm entschied vorliegend ebenfalls, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht verpflichten konnte, die Betriebsversammlungen virtuell durchzuführen. Vielmehr habe der Betriebsrat zulässig eine Schützenhalle anmieten dürfen, um die Betriebsversammlungen dort als Präsenzveranstaltung coronagerecht durchzuführen.

Betriebsversammlung: Videokonferenz oder Präsenzveranstaltung?

Der Betriebsrat wollte im konkreten Fall drei Teilveranstaltungen durchführen, um die Betriebsversammlung entsprechend der in Nordrhein-Westfalen geltenden Corona-Verordnung mit genügend Abstand durchzuführen. Da der Arbeitgeber ihm keine Räume im Betrieb zur Verfügung stellte, mietete der Betriebsrat für die Durchführung der Betriebsversammlung in Präsenz eine große Veranstaltungshalle an. Vom Arbeitgeber verlangte er die Kostenerstattung. Dieser weigerte sich und verwies den Betriebsrat darauf, die Versammlung als Videokonferenz durchzuführen.

Betriebsrat: Kostenübernahme für angemietete Veranstaltungsräume

Während die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Iserlohn, dem Arbeitgeber Recht gab, entschied das LAG Hamm im Eilverfahren, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen Kostenvorschuss für die Anmietung der Halle leisten müsse. Die Hallenmiete von insgesamt 8.400 Euro für jeweils drei Einzelveranstaltungen waren aus Sicht des Gerichts auch angemessen.

In der Begründung verwiesen die Richter auf § 40 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG, der den Arbeitgeber verpflichtete, dem Betriebsrat angemessen ausgestattete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, damit dieser dort Betriebsversammlungen im gesetzlich gebotenen Umfang durchführen kann. Diese Räumlichkeiten könnten gegebenenfalls auch außerhalb des Betriebs liegen. Für die Kosten muss regelmäßig der Arbeitgeber aufkommen.

Beurteilungsspielraum bei Durchführung der Betriebsversammlungen

Das LAG Hamm machte in seiner Entscheidung deutlich, dass der Betriebsrat bei der Entscheidung darüber, ob er Betriebsversammlungen virtuell oder in Präsenz durchführe, einen Beurteilungsspielraum habe. Mit der Planung von drei kleineren Veranstaltungen unter einem vom Gesundheitsamt tolerierten Hygienekonzept, habe der Betriebsrat sich innerhalb dieses Beurteilungsspielraums bewegt.

Die Richter waren zudem der Ansicht, dass der Arbeitgeber entsprechend § 40 BetrVG verpflichtet gewesen sei, dem Betriebsrat genau aufzuzeigen, wie Betriebsversammlungen in Form einer Videokonferenz ablaufen könnten. Der bloße Hinweis auf Online-Tools wie MS Teams oder Zoom sei hierfür nicht ausreichend gewesen.

Hinweis: LAG Hamm, Beschluss vom 5.10.2020; Az: 13 TaBVGa 16/20; Vorinstanz: ArbG Iserlohn, Beschluss vom 08.09.2020, Az: 2 BVGa 5/20


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