Betriebsrat hat kein generelles Recht zur Einsicht in Gehaltslisten
Immer wieder kommt es in Unternehmen zu Streit, weil der Betriebsrat nicht nur Einsicht in die Gehaltslisten der Mitarbeiter verlangt, sondern auch deren Überlassung. Auch vorliegend verlangte der Betriebsausschuss zusätzlich zur Einsicht die Aushändigung der Gehaltslisten in elektronischer oder gedruckter Form. Dabei berief er sich auf das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) und musste vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Niederlage hinnehmen.
Recht auf Einsicht in die Gehaltslisten nach dem Entgelttransparenzgesetz?
Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es, die Lohngerechtigkeit von Männern und Frauen im Betrieb zu fördern. Um dem nachkommen zu können, sind Betriebsräte grundsätzlich berechtigt, die Gehaltslisten der Mitarbeiter gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG einzusehen. § 13 Abs. 2 EntgTranspG konkretisiert, dass der Betriebsausschuss für die Erfüllung seiner Aufgaben das Recht hat, die Gehaltslisten einzusehen und auszuwerten. Der Betriebsrat war der Auffassung, dass ihm nach dieser Vorschrift ein Recht zustehe, die Gehaltslisten nicht nur einsehen zu können, sondern zu verlangen, dass dem Betriebsausschuss elektronische Dateiformate zur Auswertung überlassen werden.
Arbeitgeber verweigert die Überlassung der Gehaltslisten
Der Arbeitgeber ist ein Telekommunikationsunternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten. Er verweigerte dem gebildeten Betriebsausschuss die Überlassung der Gehaltslisten. Aus seiner Sicht war es ausreichend, den Betriebsrat über die in der ersten Jahreshälfte 2018 geltend gemachten Auskunftsverlangen der Beschäftigten im Betrieb zu informieren. Zudem hatte er ihm Einblick in nach Geschlecht aufgeschlüsselte Bruttoentgeltlisten, die sämtliche Entgeltbestandteile enthielten, gewährt. Seit Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetzes 2017 hatte der Arbeitgeber die Verpflichtung zur Erfüllung von Auskunftsverlangen der Beschäftigten generell übernommen.
Entgelttransparenzgesetz: Einsichtsrecht des Betriebsrats nur für Auskunftsansprüche der Beschäftigten
Der Betriebsrat blieb bereits in der Vorinstanz mit seinem Antrag ohne Erfolg. Auch vor dem BAG musste er letztlich eine Niederlage einstecken. Die Erfurter Richter konkretisierten in ihrem Beschluss das Einsichtsrecht nach § 13 Abs. 2 EntGTranspG. Danach kann sich ein Betriebsrat auf die Vorschriften des Entgeltranzparenzgesetzes nur dann berufen, wenn er auch tatsächlich die Überprüfung der Entgeltgleichheit durch die Beantwortung der Auskunftsverlangen der Beschäftigten übernommen hat.
BAG: Kein Recht auf Einsicht in Gehaltslisten ohne Auskunftsverpflichtung des Betriebsrats
Da in diesem Fall der Arbeitgeber übernommen hatte, die Auskunftsverlangen zu beantworten, stehe dem Betriebsrat auch kein Einsicht- oder Auswertungsrecht nach dem Entgelttransparenzgesetz zu.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2020, Az: 1 ABR 6/19, Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2018, A: 8 TaBV 42/18
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