BAG, Beschluss vom 28.7.2020, 1 ABR 6/19

Das Einsichts- und Auswertungsrecht des Betriebsrates gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Entgelttransparenzgesetz korrespondiert mit der nach der Grundkonzeption des Entgelttransparenzgesetzes diesem zugewiesenen Aufgabe, individuelle Auskunftsansprüche von Beschäftigten zu beantworten. Es besteht insoweit nicht, wenn der Arbeitgeber diese Aufgabe selbst erfüllt.

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin, ein Telekommunikationsunternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten, machte nach Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetztes von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Verpflichtung zur Erfüllung von Auskunftsverlangen der Beschäftigten generell zu übernehmen. Über die in der ersten Jahreshälfte 2018 geltend gemachten Auskunftsverlangen informierte sie den Betriebsrat und gewährte ihm Einblick in spezifisch aufbereitete Bruttoentgeltlisten, welche nach Geschlecht aufgeschlüsselt waren und sämtliche Entgeltbestandteile aufwiesen. Unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 Satz 1 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) hat nun der Betriebsrat verlangt, die Listen dem Betriebsausschuss in bestimmten elektronischen Dateiformaten zur Auswertung zu überlassen.

Die Entscheidung

Das Begehren des Betriebsrates hatte keinen Erfolg.

Nach den Vorgaben im Entgelttransparenzgesetz ist der Betriebsrat in das individuelle Verfahren zur Überprüfung von Entgeltgleichheit durch die Beantwortung von Auskunftsverlangen der Beschäftigten eingebunden. Ein von ihm gebildeter Betriebsausschuss ist somit gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Entgelttransparenzgesetz berechtigt, Bruttoentgeltlisten des Arbeitgebers einzusehen und auszuwerten. Dieses Einsichts- und Auswertungsrecht besteht jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber wie im vorliegenden Fall die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung berechtigterweise an sich gezogen hat.

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