Trotz Corona: Keine Sonn-und Feiertagsarbeit für Paketzusteller

Hohes Paketaufkommen sowie ein erhöhter Krankenstand infolge der Corona-Krise rechtfertigen keine Ausnahme vom gesetzlichen Verbot, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. Dies entschied das Verwaltungsgericht in Berlin in mehreren Eilverfahren.

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sieht das Gesetz ausdrücklich für bestimmte Tätigkeiten beziehungsweise Bereiche vor. Zudem sind Abweichungen für sogenannte systemrelevante Beschäftigte aufgrund der seit 10. April 2020 geltenden Covid-19-Arbeitszeitverordnung möglich.

Grundsätzlich kann die zuständige Aufsichtsbehörde zudem weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen. Im konkreten Fall konnten mehrere Paketzusteller eine Ausnahme vom Verbot der Sonn-und Feiertagsarbeit nach Ablehnung durch die Behörden auch vor dem Verwaltungsgericht Berlin nicht durchsetzen. 

Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit für Paketzusteller?

Mehrere private Paketzustelldienste hatten vergeblich eine solche Ausnahme für die Osterfeiertage beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin beantragt. Vor Gericht beriefen sich die Paketzustelldienste dabei auf das erhöhte Paketaufkommen und den hohen Krankenstand. Beides mache es nötig, auch an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, um einen Rückstau unerledigter Zustellungen zu vermeiden.

VG Berlin: Keine unzumutbaren Nachteile, keine Ausnahme vom Verbot

Die Eilanträge blieben vor dem Verwaltungsgericht Berlin ohne Erfolg. Aus Sicht des Gerichts konnten die Paketzustelldienste nicht glaubhaft machen, dass ohne eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen schwere und unzumutbare Nachteile für sie eintreten könnten. Dazu führte die Kammer aus, dass nach dem Gesetz eine Ausnahme nur dann infrage komme, wenn die besonderen Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten. Dieser Schaden müsse aber über die wirtschaftlichen Einbußen hinausgehen, die durch die allgemeine Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen ohnehin schon verursacht würden.

Kein öffentliches Interesse an Paketzustellung an Sonn- und Feiertagen

Das VG Berlin stellte fest, dass die Paketzusteller einen solchen Schaden nicht dargetan hätten. Die Paketdienste hatten zudem Ausnahmen im öffentlichen Interesse geltend gemacht. Hierzu bemerkte das Gericht, dass es allein schon fraglich sei, ob private Unternehmen sich überhaupt auf diese Vorschrift berufen könnten. Die Frage könne aber offenbleiben, da es offensichtlich an einem solchen öffentlichen Interesse fehle. Die Richter wiesen darauf hin, dass trotz der Corona-Krise keine Versorgungskrise bestehe. Damit sei auch keine Paketzustellung zur Sicherung der Versorgung von Haushalten dringend erforderlich. Die bloße frühere Belieferung mit Waren für die betroffenen Gruppen reichte dagegen für das Gericht nicht aus, um eine Ausnahme im öffentlichen Interesse zu rechtfertigen.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Hinweis: VG Berlin, Beschlüsse der 4. Kammer vom 9. April 2020, Az: VG 4 L 132/20 u.a.


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Schlagworte zum Thema:  Urteil, Arbeitszeiterfassung