EuGH-Urteil

EuGH erklärt Bestimmungen der EU-Mindestlohnrichtlinie für nichtig


EU-Mindestlohnrichtlinie ist teilweise nichtig

Der EuGH hat zwei zentrale Bestimmungen der EU-Mindestlohnrichtlinie für nichtig erklärt. Nach Auffassung des Gerichtshofs enthalten sie eine unzulässige Regulierung des Arbeitsentgelts. Denn: Die Höhe der Löhne festzulegen, ist Sache der Mitgliedsstaaten.

Die EU-Mindestlohnrichtlinie ist im Oktober 2022 in Kraft getreten. Die Richtlinie gibt vor, wie gesetzliche Mindestlöhne festgelegt, aktualisiert und durchgesetzt werden sollen. Außerdem sieht sie vor, dass die EU-Mitglieder Aktionspläne aufstellen, um die Tarifbindung zu steigern, wenn deren Quote unter 80 Prozent liegt.

Dänemark hat gegen die EU-Mindestlohnrichtlinie vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklagt und nun teilweise Recht bekommen.

EuGH: Mindestlohnrichtlinie ist teilweise nichtig

Der EuGH stellte in seinem aktuellen Urteil vom 11. November 2025, Rechtssache C-19/23 fest, dass die EU-Mindestlohnrichtlinie in Teilen nicht mit Europarecht vereinbar ist. Die Europäische Union (EU) habe ihre Kompetenzen überschritten, indem sie in der Mindestlohnrichtlinie Kriterien zur Festlegung und Aktualisierung der Mindestlöhne aufgestellt hat (wie Kaufkraft, Lohnniveau, Lohnverteilung, Wachstumsrate der Löhne und nationale Produktivität).

Dies wertete der EuGH als direkte Regelung des Arbeitsentgelts, wozu die EU nicht befugt ist. Sie darf mit einer Richtlinie lediglich die Arbeitsbedingungen regeln. Die Höhe der Löhne ist nach EU-Recht (Artikel 153 AEUV) Sache der Mitgliedsstaaten. 

Der EuGH erklärte zudem eine Bestimmung der Mindestlohnrichtlinie für nichtig, nach der eine Senkung der Löhne nicht zulässig ist, wenn sie mit einer automatischen Anpassung verbunden ist. Abgesehen davon bleibt die Mindestlohnrichtlinie bestehen. 

Was beinhaltet die Mindestlohnrichtlinie der EU?

Eines der wichtigsten Elemente der EU-Mindestlohnrichtlinie ist die Förderung und Erleichterung von Tarifverhandlungen über Löhne. Mit der Richtlinie werden Tarifverhandlungen in allen Mitgliedstaaten unterstützt, da in Ländern mit einer hohen tarifvertraglichen Abdeckung der Anteil der Geringverdienenden und die Lohnungleichheit tendenziell niedriger und die Mindestlöhne höher sind. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten, in denen die tarifvertragliche Abdeckung weniger als 80 Prozent beträgt, in der Richtlinie aufgefordert, einen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen zu erstellen.

Tarifbindung weit weg von der Zielvorgabe

Die von der Richtlinie angestrebte Tarifbindungsquote von 80 Prozent wird in Deutschland weit verfehlt. Nach den neuesten Angaben des Statistischen Bundesamtes lag sie 2024 bundesweit bei gerade einmal 49 Prozent. Deutschland muss also weiterhin einen Aktionsplan zur Steigerung der Tarifbindung vorlegen.

Der Mindestlohn erhöht sich in Deutschland ab dem 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro. Hierauf hat die Entscheidung des EuGH keine Auswirkungen. 


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Schlagworte zum Thema:  Mindestlohn , EU-Richtlinie , EuGH
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