Wo das Mindestlohngesetz in der Insolvenz endet
Das Insolvenzverfahren dient dazu, das verbliebene Vermögen an die Gläubiger zu verteilen. Werden einzelne Gläubiger durch kurz vor der Insolvenz getätigte Zahlungen des Arbeitgebers benachteiligt, besteht die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann der Insolvenzverwalter das Geld zurückfordern.
Vorliegend erhielt eine Arbeitnehmerin kurz nach der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers noch zwei Monatsgehälter ausgezahlt - vom Konto der Mutter des Arbeitgebers. Dieses Geld forderte später der Insolvenzverwalter von ihr zurück. Zu Recht, wie das BAG jetzt entschied und damit auch die Frage beantwortete, inwieweit der Mindestlohn hier eine Rolle spielt.
Insolvenzanfechtung: Rückforderung von Lohnzahlungen und Mindestlohngesetz
Der Insolvenzverwalter forderte die Lohnzahlungen für die Monate August und September 2016 , die an die Arbeitnehmerin gezahlt wurden, zurück. Nach seiner Auffassung waren die Zahlungen anfechtbar, da sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erfolgt seien. Da es sich um Zahlungen gehandelt habe, die über das Konto einer Dritten, in diesem Fall der Mutter des insolventen Arbeitgebers, abgewickelt worden seien und zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hätten, läge ein Fall inkongruenter Deckung vor. Die Arbeitnehmerin vertrat die Überzeugung, dass die Rückforderung der Zahlungen zumindest in Höhe des Existenzminimums beziehungsweise des Mindestlohns unzulässig sei.
BAG: Arbeitnehmerin muss Gehalt zurückzahlen
Vor dem LAG Hessen hatte die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage Erfolg. Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 131 InO seien zwar erfüllt, der Mindestlohn könne aber nicht zurückgefordert werden. Diese Auffassung hat das BAG nun berichtigt. Die obersten Arbeitsrichter hielten die Klage in voller Höhe für begründet. In der Begründung hieß es, dass der Schutz des Existenzminimums der Beschäftigten bereits durch die Pfändungsschutzbestimmungen der Zivilprozessordnung und das Sozialrecht gewährleistet werde.
Rückzahlung in der Insolvenz ohne Mindestlohnausnahme
Was den Mindestlohnschutz betrifft, stellte das Gericht fest, dass der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch uneingeschränkt auch den gesetzlichen Mindestlohn umfasse. Werde dieser durch Zahlung erfüllt, endeten die Rechtswirkungen des Mindestlohngesetzes, machte das BAG in seiner Entscheidung deutlich. Einen Ausschluss der Anfechtbarkeit oder einen besonderen Vollstreckungsschutz habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2022, Az: 6 AZR 497/21; Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Oktober 2021, Az: 12 Sa 587/21
Das könnte Sie auch interessieren:
BAG-Urteil zum Annahmeverzugslohn bei Insolvenz
Kein Wiedereinstellungsanspruch bei Insolvenz
PSV haftet bei Insolvenz des Arbeitgebers nicht immer für eine Betriebsrentenkürzung
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
2.9155
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.375
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.726
-
Mindesttemperatur am Arbeitsplatz: Wie kalt darf es sein?
1.503
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.098
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
9812
-
Festgelegte Hin- und Rückfahrten zum Einsatzort sind Arbeitszeit
823
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
730
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
720
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
673
-
Wann eine Videoüberwachung zulässig sein kann
16.01.2026
-
Kein Arbeitsverhältnis mit Schiedsrichterassistenten
15.01.2026
-
Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel für HR
15.01.2026
-
Ablauf der Betriebsratswahl: Wahlausschreiben und Vorschlagslisten
14.01.2026
-
Wählerliste für die Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Die ersten Schritte nach der Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Erste Schritte: Betriebsratswahl vorbereiten, Wahlvorstand bestellen
14.01.2026
-
Wahlanfechtung und Wahlnichtigkeit: (Schwere) Fehler bei der Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Verhältniswahl, Mehrheitswahl und Wahlbeeinflussung
14.01.2026
-
Arbeiten ohne Strom: Worauf es arbeitsrechtlich ankommt
12.01.2026