Keine fristlose Kündigung wegen Verletzung der Pausenzeit

Ein Betriebsratsmitglied hatte während der Arbeitszeit geschlafen. Das wertete der Arbeitgeber als Arbeitszeitbetrug und wollte fristlos kündigen. Das Arbeitsgericht Siegburg sah hierfür aber keinen Grund, da die fristlose Kündigung wegen der Verletzung der Pausenzeit unverhältnismäßig sei.

Pausen während der Arbeitszeit sind nötig. Das Arbeitszeitgesetz sieht eine ganz klare Pausenregelung vor, nach der Arbeitgeber verpflichtet sind, den Arbeitnehmern Pausen zu gewähren. Diese müssen sich im Gegenzug an die vorgegebene Pausenzeit halten. Doch nicht jede Verletzung der Pausenzeit rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung, machte das Arbeitsgericht Siegburg in seinem Beschluss deutlich.

Der Fall: Arbeitszeitbetrug durch Verletzung der Pausenzeitregelung?

Das Arbeitsgericht Siegburg hatte über den Antrag eines Arbeitgebers zu entscheiden, der die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines seiner Mitglieder ersetzen lassen wollte. Der Arbeitgeber beabsichtigte, diesem wegen Arbeitszeitbetrugs fristlos zu kündigen. Die dafür erforderliche Zustimmung erteilte der Betriebsrat nicht.

Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, während der Arbeitszeit im Pausenraum tief und fest geschlafen zu haben und sah darin einen Arbeitszeitbetrug, der die fristlose Kündigung rechtfertige. Einige Tage zuvor sei er ebenfalls beim Schlafen erwischt worden, weswegen er eine Abmahnung erhalten habe. Der Mitarbeiter erklärte, dass er wegen starker Knieschmerzen zwei Minuten früher in den Pausenraum gegangen sei, um dort auf der Krankenliege kurz das Bein hochzulegen.

Gericht sieht keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung

Das Arbeitsgericht Siegburg wies den Antrag des Arbeitgebers zurück. Nach seiner Auffassung war die Zustimmung des Betriebsrats in dem konkreten Fall nicht zu ersetzen, da es keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gebe. Die Richter gaben zur Begründung an, dass –  vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer sich zweimal einige Minuten vor Beginn der Pause hingelegt habe – dieses Überschreiten der Pausenzeit auch nach einschlägiger Abmahnung eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertige.  

Nicht jede Nichteinhaltung der Pausenzeit ist ein Arbeitszeitbetrug

Das Gericht führte aus, dass bei einem seit über 20 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis eine fristlose Kündigung außer Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung stehe. Denn nicht jede Nichteinhaltung der Pausenzeit, sei ein Arbeitszeitbetrug, betonte das Gericht.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Hinweis: Arbeitsgericht Siegburg, Beschluss vom 3. Mai 2017, Az. 4 BV 56/16


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Schlagworte zum Thema:  Arbeitszeitgesetz, Pausen, Betrug