Keine fristlose Kündigung wegen Verletzung der Pausenzeit

Pausen während der Arbeitszeit sind nötig. Das Arbeitszeitgesetz sieht eine ganz klare Pausenregelung vor, nach der Arbeitgeber verpflichtet sind, den Arbeitnehmern Pausen zu gewähren. Diese müssen sich im Gegenzug an die vorgegebene Pausenzeit halten. Doch nicht jede Verletzung der Pausenzeit rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung, machte das Arbeitsgericht Siegburg in seinem Beschluss deutlich.
Der Fall: Arbeitszeitbetrug durch Verletzung der Pausenzeitregelung?
Das Arbeitsgericht Siegburg hatte über den Antrag eines Arbeitgebers zu entscheiden, der die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines seiner Mitglieder ersetzen lassen wollte. Der Arbeitgeber beabsichtigte, diesem wegen Arbeitszeitbetrugs fristlos zu kündigen. Die dafür erforderliche Zustimmung erteilte der Betriebsrat nicht.
Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, während der Arbeitszeit im Pausenraum tief und fest geschlafen zu haben und sah darin einen Arbeitszeitbetrug, der die fristlose Kündigung rechtfertige. Einige Tage zuvor sei er ebenfalls beim Schlafen erwischt worden, weswegen er eine Abmahnung erhalten habe. Der Mitarbeiter erklärte, dass er wegen starker Knieschmerzen zwei Minuten früher in den Pausenraum gegangen sei, um dort auf der Krankenliege kurz das Bein hochzulegen.
Gericht sieht keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung
Das Arbeitsgericht Siegburg wies den Antrag des Arbeitgebers zurück. Nach seiner Auffassung war die Zustimmung des Betriebsrats in dem konkreten Fall nicht zu ersetzen, da es keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gebe. Die Richter gaben zur Begründung an, dass – vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer sich zweimal einige Minuten vor Beginn der Pause hingelegt habe – dieses Überschreiten der Pausenzeit auch nach einschlägiger Abmahnung eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertige.
Nicht jede Nichteinhaltung der Pausenzeit ist ein Arbeitszeitbetrug
Das Gericht führte aus, dass bei einem seit über 20 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis eine fristlose Kündigung außer Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung stehe. Denn nicht jede Nichteinhaltung der Pausenzeit, sei ein Arbeitszeitbetrug, betonte das Gericht.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Hinweis: Arbeitsgericht Siegburg, Beschluss vom 3. Mai 2017, Az. 4 BV 56/16
Alle aktuellen News rund um das Thema Arbeitszeit finden Sie hier.
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
8.719
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
7.2394
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
4.8162
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
4.707
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
4.00116
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
3.804
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
3.246
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
2.9791
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
2.964
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
2.629
-
Ärgerliche Fehler beim Zugang von Kündigungsschreiben
17.04.2025
-
Keine Entschädigung wegen verspäteter Datenauskunft
14.04.2025
-
Wahrheiten zur betrieblichen Übung: Gibt es am Ostersonntag Feiertagszuschlag?
11.04.2025
-
Der Koalitionsvertrag aus arbeitsrechtlicher Sicht
10.04.2025
-
Schwangere darf später gegen Kündigung vorgehen
09.04.2025
-
Keine Zahlung aufgrund falscher Lohnabrechnung
07.04.2025
-
Kein Schadensersatz wegen Nichteinführung des Vaterschaftsurlaubs
04.04.2025
-
Wann kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen und wie werden sie vergütet?
03.04.2025
-
Virtuelle Aktienoptionen bei Karenzentschädigung einbeziehen?
02.04.2025
-
Kein Wertguthaben bei kontinuierlicher Altersteilzeit
31.03.2025