Keine Beteiligung des Betriebsrats bei Anpassung der Betriebsratsvergütung
Der Betriebsrat hat nach § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen. Dazu gehört, dass er bei Eingruppierungen und Umgruppierungen von Mitarbeitenden in einer einschlägigen Vergütungsordnung beteiligt werden muss. Ob das auch heißt, dass der Betriebsrat bei der Anpassung der Betriebsratsvergütung eines seiner Mitglieder zu beteiligen ist, war zuvor bereits Gegenstand einiger Verfahren mit unterschiedlicher Beurteilung. Auch im vorliegenden Fall hat der Betriebsrat seine Beteiligung gerichtlich geltend gemacht. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte er damit keinen Erfolg.
Der Fall: Betriebsrat möchte bei Gehalt des Vorsitzenden mitbestimmen
Der Arbeitgeber unterhält in Leipzig zwei Autohäuser und beschäftigt regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmende. Der freigestellte Vorsitzende des dortigen Betriebsrats absolvierte 2021 erfolgreich das Assessment-Center "Führungskräftepotenzial". Im Anschluss vergütete ihn der Arbeitgeber entsprechend einer höheren Entgeltgruppe des geltenden Tarifvertrags. Der Betriebsrat war der Meinung, dass er bei der Erhöhung des Gehaltes durch Einstufung in eine höhere Entgeltgruppe - mit Ausnahme des Vorsitzenden - hätte beteiligt werden müssen.
BAG: Keine Mitbestimmung bei der Anpassung der Betriebsratsvergütung
Die Vorinstanz, das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG), gab dem Betriebsrat Recht. Zwar habe dieser kein Mitbestimmungsrecht bei der Beurteilung der "üblichen beruflichen Entwicklung" des freigestellten Vorsitzenden, jedoch bestehe das Mitbestimmungsrecht bei Ein- und Umgruppierung auch in diesem Fall. Diese Einschätzung teilte das Bundesarbeitsgericht nicht. Es korrigierte mit dem vorliegenden Beschluss die Entscheidung des Sächsischen LAG. Das oberste Arbeitsgericht stellte fest, dass dem Betriebsrat bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf der Grundlage der Vorschriften § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht.
Keine Einordnung, sondern Anpassung
Das Bundesarbeitsgericht unterschied hier: Die vorgesehene Beteiligung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen nach § 99 BetrVG bestehe darin, die Tätigkeit eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin zu einer bestimmten Gruppe der maßgebenden Vergütungsordnung zuzuordnen. Bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds erfolge jedoch keine derartige Einordnung.
Es erfolge vielmehr eine Anpassung der Vergütung des Betriebsratsmitglieds nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben gemäß § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG. Danach muss der Arbeitgeber die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds entweder entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmender anpassen oder aber zur Vermeidung einer Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds, weil das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. November 2024, Az. 1 ABR 12/23; Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Februar 2023; Az. 3 TaBV 26/21
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