Jahreswechsel 14/15: Arbeitsrecht: Vorbereitung auf Mindestlohn

Im kommenden Jahr gibt es einige Änderungen im Arbeitsrecht. In der Serie zum Jahreswechsel 2014-2015 lesen Sie alle wichtigen Infos dazu. Heute: Aktuelles zum gesetzlichen Mindestlohn - einige Branchen hoffen noch auf Ausnahmen, während Kontrolleure strengere Prüfungen ankündigen.

Mit der Einführung des Mindestlohns von 8,50 Euro zum 1. Januar 2015 hat die Bundesregierung die Bildung der Mindestlohnkommission beschlossen. Diese soll künftig über die Anpassung des Mindestlohns entscheiden - erstmals für den 1. Januar 2017, danach jährlich. Die Kommission ist auf fünf Jahre gewählt und unterliegt keinerlei Weisungen.

Voscherau neuer Vorsitzender der Kommission

Nun haben sich der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) auf den ehemaligen Ersten Bürgermeister von Hamburg, Henning Voscherau, als Vorsitzenden der Kommission geeinigt. Der 73-jährige Voscherau hat Erfahrung bei der Vermittlung zwischen beiden Lagern. Er war bereits als Schlichter bei Tarifverhandlungen zwischen der Telekom und der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi tätig. Der Kommission werden neben Voscherau jeweils drei Vertreter von Gewerkschafts- und Arbeitgeberseite und auch zwei Wissenschaftler ohne Stimmrecht angehören.

Mindestlohn: Hohes Bußgeld droht

Derweil bereiten sich auch die Kontrollbehörden auf den Mindestlohn ab 2015 vor. "Die Prüfungen werden ohne Verzögerungen beginnen", sagte der zuständige Abteilungsleiter der Bundesfinanzdirektion West, Tino Igelmann, zuletzt der Bild-Zeitung. Es werde Überprüfungen in allen Branchen geben. Man werde aber einen Schwerpunkt auf die Geschäftszweige legen, die besonders betroffen seien. So gilt das Hotel- und Gaststättengewerbe als Branche, die sich stark anpassen muss. "Das Bußgeld kann im Einzelfall bis zu 500.000 Euro betragen."

Dagegen kritisierte der Vorsitzende des Bundestags-Wirtschaftsausschusses, Peter Ramsauer, die bürokratische Belastungen durch das Mindestlohngesetz. So brächten die Pflichten zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten ein bürokratisches Chaos, sagte er der "Rheinischen Post". Dabei hatte das Bundesfinanzministerium noch im November zwei Verordnungen auf den Weg gebracht, um vereinzelt die Aufzeichnungs- und Meldepflichten zu erleichtern.

"Die derzeit vorgesehenen Kontrollregelungen führen dazu, dass künftig nicht nur Betriebe, sondern auch Millionen anderer Minijob-Arbeitgeber von Rollkommandos des Zolls mit Kontrollen überzogen und eventuell kriminalisiert werden", sagte Ramsauer. "Das muss sofort korrigiert werden." Dabei spielt Ramsauer eventuell darauf an, dass die Mindestlohnbestimmungen gerade bei der Beschäftigung von Minijobbern zu mehr Aufwand führen können.

Doch mehr Ausnahmen vom Mindestlohn?

Derweil berichtete der Spiegel noch Ende November davon, dass in der großen Koalition erwogen wird, die Ausnahmeregelung für Zeitungsausträger beim Mindestlohn auszuweiten. Grundsätzlich gilt die flächendeckende gesetzliche Lohnuntergrenze von 8,50 Euro in der Stunde von Januar 2015 an. Für Zeitungsausträger gilt eine Übergangsfrist bis 2017, in der der Mindestlohn in zwei Schritten auf 8,50 Euro angehoben werden kann. Viele Zustellbetriebe verteilen jedoch auch Prospekte oder Post. Auf diese Bereiche könnte die Sonderregelung ausgeweitet werden, berichtet das Nachrichtenmagazin.

Auch das Bäckerhandwerk hatte bereits versucht, eine Ausnahme zu erwirken. In einem Brief an den Landwirtschaftsausschuss von Ende Oktober bat der Verband, "sich kurzfristig für eine befristete gesetzliche Übergangsregelung einzusetzen". Ohne eine Übergangsregelung müsse "damit gerechnet werden, dass es insbesondere in strukturschwachen Regionen zu Entlassungen und Betriebsschließungen kommt", warnte der Verband.

Mehr Informationen zum Mindestlohn und dessen Folgen haben wir auch hier für Sie zusammengestellt.

dpa
Schlagworte zum Thema:  Mindestlohn, Meldepflicht, Jahreswechsel, Arbeitsrecht