Elternzeit trotz Arbeitgeberwechsel

Die Serie zum Jahreswechsel 2014-2015 enthält wichtige Informationen zu den Änderungen des Gesetzgebers. So gelten etwa ab 1. Januar 2015 neue Regeln zur Elternzeit und zum Elterngeld. Danach bleibt der Anspruch der Arbeitnehmer auf Elternzeit auch nach einem Arbeitgeberwechsel erhalten.

Mit dem neuen Elterngeld Plus möchte der Gesetzgeber Eltern die Rückkehr an den Arbeitsplatz erleichtern. Nachdem das Gesetz bereits Bundestag und Bundesrat passiert hat, besteht künftig für Mütter und Väter die Möglichkeit, Teilzeit zu arbeiten und dennoch Elterngeld zu beziehen. Faktisch wirken sich die Änderungen zur Elternzeit und zum Elterngeld Plus für Eltern aus, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren werden.

Antrag auf Elternzeit: Muss der Arbeitgeber zustimmen?

Für Arbeitgeber bedeutet dies insbesondere, dass deren Zustimmung zum Elternzeitverlangen zwischen dem vierten und vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht mehr notwendig ist. Entscheidend ist künftig alleine, dass der Antrag fristgerecht beim Arbeitgeber vorliegt. Dabei bleibt es bei der Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr bei einer Ankündigungsfrist von sieben Wochen. Bei einer Auszeit zwischen dem vierten und achten Lebensjahr des Kindes beträgt die Frist künftig 13 Wochen.

Eine weitere wichtige Neuerung ist die Vorgabe, dass künftig jeder Elternteil seine Elternzeit auf drei (bisher zwei) Zeitabschnitte verteilen kann und dass künftig bis zu 24 Monate der Elternzeit - bislang waren es lediglich zwölf Monate - auf den Zeitabschnitt zwischen dem vierten und achten Lebensjahr übertragen werden können.

Elternzeit trotz Arbeitgeberwechsel

All dies erschwert nicht nur die Personalplanung für den aktuellen Arbeitgeber des Elternzeitberechtigten. Auch bei einem Arbeitgeberwechsel gewinnt die Elternzeit künftig an Bedeutung. Dadurch, dass Arbeitgeber der Übertragung der Elternzeit nicht mehr zustimmen müssen, bleibt der Elternzeitanspruch – maximal bis zu 24 Monaten – auch gegenüber künftigen Unternehmen erhalten. Insofern müssen Arbeitgeber also damit rechnen, dass neu eingestellte Mitarbeiter mit Kindern im entsprechenden Alter noch Elternzeit in Anspruch nehmen können.

Und: Im ungünstigsten Fall besteht gar die Möglichkeit, dass sich neue Arbeitnehmer kurzfristig auf den Sonderkündigungsschutz berufen können, indem sie den Anspruch auf Elternzeit geltend machen.

Ablehnen können Arbeitgeber nur den dritten Block der Elternzeit zwischen dem vollendeten dritten und achten Lebensjahr. Voraussetzung dafür sind "dringende betriebliche Gründe". Dafür bedarf es jedoch die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Belange.

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