Jahreswechsel 2014/2015: Arbeitsrecht Neues FamilienPflegezeit

Die Serie zum Jahreswechsel 2014-2015 enthält wichtige Informationen zu den geplanten Änderungen des Gesetzgebers. So wird beispielsweise das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ab Januar 2015 in Kraft treten, nachdem dies nun der Bundesrat gebilligt hat.

Es war ein Ziel, das die  Bundesregierung im Koalitionsvertrag verankert hat: die Möglichkeiten der Pflegezeit und der Familienpflegezeit weiterzuentwickeln, um Pflege und Beruf besser zu vereinbaren. Daher konzentrieren sich die nun beschlossenen Regeln auf Änderungen bestehender Vorschriften, nämlich des Pflegezeit- sowie des Familienpflegezeitgesetzes. Die wichtigsten Neuerungen für Arbeitgeber betreffen wohl die Familienpflegezeit, die Arbeitnehmer künftig ohne Zustimmung des Arbeitgebers beanspruchen können sowie den erweiterten Angehörigenkreis und den Kündigungsschutz bei Pflege- wie Familienpflegezeit.

Pflegezeit: Mehr Angehörige, weniger Kündigungsschutz

Die Änderungen bei der Pflegezeit scheinen für Arbeitgeber wenig spektakulär: So hat der Gesetzgeber den Kreis der Angehörigen, die zu einer Pflegezeit berechtigen auf Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwager sowie lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften ausgeweitet. Auch genügt für einen Anspruch auf bis zu sechs Monaten Pflegezeit künftig die Betreuung (und nicht die sonst übliche Pflegeleistung) außerhalb der häuslichen Umgebung bei minderjährigen nahen Angehörigen in stationären Einrichtungen sowie die Betreuung zur Sterbehilfe für bis zu drei Monaten.

Dass Arbeitgeber einen Mitarbeiter kurzfristig bis zu zehn Tagen bei einer akuten Pflegesituation freistellen müssen, das galt bereits bislang. Neu ist lediglich der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Lohnersatzleistung, das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Dies hat jedoch die Pflegkasse des zu pflegenden Angehörigen aufzubringen – soweit sich keine Pflicht zur Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, beispielsweise aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergibt.

Neu ist auch die Regelung zum Sonderkündigungsschutz bei Pflege- wie Familienzeit: Galt dieser bislang bereits ab Ankündigung, so wird dies ab Januar auf maximal zwölf Wochen vor Beginn der jeweiligen Pflegezeit begrenzt. Zudem ist explizit ins Gesetz aufgenommen, dass Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat vollständige Freistellung um ein Zwölftel kürzen können.

Familienpflegezeit: Rechtsanspruch nicht in Kleinbetrieben

Kernstück der gesetzlichen Änderungen ist jedoch sicherlich der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Bislang war diese lediglich aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter möglich. Dagegen kann der Beschäftigte künftig mit einer Ankündigungsfrist von acht Wochen darauf bestehen, dass die Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduziert wird – und das für eine Zeit von maximal zwei Jahren.

Allerdings ist ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit – ebenso wie übrigens auf die maximal sechsmonatige Pflegezeit – in sogenannten Kleinunternehmen ausgeschlossen. Die Schwelle zum Kleinunternehmen ist jedoch unterschiedlich: Schließt das Pflegezeitgesetz Unternehmen mit weniger als 16 Beschäftigten aus, zieht das Familienpflegezeitgesetz die Grenze nun bei weniger als 26 Beschäftigten.

Familienpflegezeitgesetz mit Erleichterungen für Arbeitgeber

Erleichterungen für Arbeitgeber hat das neue Gesetzesvorhaben auch in weiteren Bereichen parat. Einerseits möchte der Gesetzgeber nun beide Arten der Freistellung besser miteinander verzahnen und deckelt daher die Dauer beider Instrumente auf (gemeinsam) insgesamt maximal zwei Jahre. Andererseits befreit das Gesetz die Unternehmen von der komplexen Finanzierung der Familienpflegezeit. War diese bislang über Aufstockungsbeiträge über den Arbeitgeber finanziert, kann der Mitarbeiter künftig direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beanspruchen. Der Arbeitgeber ist dabei - bis auf Mitteilungspflichten - weitgehend außen vor.

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