Corona-Abstandsregeln: Kündigung nach Whatsapp-Foto

Privates Fehlverhalten kann sich auch auf das Arbeitsverhältnis auswirken: Einem Arbeitnehmer, der die Corona-Abstandsregelungen ignorierte und dies per Foto auf Whatsapp demonstrierte, kündigte der Arbeitgeber fristlos. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Osnabrück endete mit einem Vergleich.

Wer in seiner Freizeit etwas auf Facebook postet oder über Whatsapp verschickt, denkt zunächst nicht an seinen Arbeitgeber. Immer häufiger folgt auf Fotos oder Kommentare, die der Arbeitnehmer auf Social Media hinterlässt, die Kündigung durch den Arbeitgeber. So auch im vorliegenden Fall. 

Zwar gilt im Arbeitsrecht zunächst der Grundsatz, dass außerdienstliches Verhalten eines Mitarbeiters nicht für eine Kündigung herangezogen werden kann. Wenn sich das Fehlverhalten jedoch negativ auf den Betrieb auswirkt, muss es der Arbeitgeber nicht immer tolerieren. Dies hatte nun das Arbeitsgericht Osnabrück zu beurteilen - letztendlich endete das Verfahren mit einem Vergleich.

Fristlose Kündigung wegen angeblichem "Corona-Scherz"

Der Arbeitnehmer war seit zwei Jahren als Techniker bei dem Unternehmen beschäftigt. Der Arbeitgeber sprach ihm die fristlose Kündigung aus. Grund war ein Foto, das den Mitarbeiter mit fünf anderen Männern beim Kartenspiel zeigte. Dies war mit der Bildunterschrift "Quarantäne bei mir" versehen, zusammen mit einem Tränen lachenden Smiley. Kurz zuvor hatte der Arbeitgeber noch eine Betriebsversammlung zu Covid-19-Sicherheitsbestimmungen abgehalten, um seine 25 Mitarbeiter vor einer Infektion zu schützen.

Gegen die fristlose Kündigung klagte der Techniker vor Gericht. Aus seiner Sicht war die Kündigung unbegründet, da es sich nur um einen Scherz gehandelt habe. Das Foto sei Anfang März, also vor Geltung der Corona-Abstandsregelungen, entstanden. Zudem sei auch zuvor keine Abmahnung erfolgt.

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar?

Der Arbeitgeber machte dagegen geltend, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Techniker aufgrund des Fehlverhaltens nicht weiter zumutbar sei. Das Foto mache deutlich, dass der Techniker die angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen nicht ernst nehme. Es sei davon auszugehen, dass er auch nicht bereit sei, sich an die betrieblichen Schutzmaßnahmen zu halten. In diesem Zusammenhang wies der Arbeitgeber darauf hin, dass er verpflichtet sei, die in seinem Betrieb befindlichen Risikopersonen zu schützen.  

Vergleich: Arbeitsverhältnis wird beendet

Das Arbeitsgericht Osnabrück hat letztlich nicht entschieden, ob die Kündigung wegen Verletzung der Corona-Abstandsregelungen in der Freizeit rechtmäßig war. Die Parteien schlossen einen Vergleich, indem sie sich darauf einigten, dass das Arbeitsverhältnis unter Zahlung einer Abfindung beendet wird.


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