Betriebsratstätigkeit während Freistellung

Ein Arbeitgeber muss die Betriebsratstätigkeit eines freigestellten Arbeitnehmers dulden. Eine einvernehmliche Freistellung im Aufhebungsvertrag führt nicht zum Erlöschen der Betriebsratstätigkeit, entschied das LAG Hessen.

Unabhängig von bestehenden Kündigungsfristen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beenden. Häufig wird dann gleichzeitig eine "unwiderrufliche Freistellung" beschlossen. Bis zum Ende der Beschäftigung verzichtet der Arbeitgeber damit auf die Arbeitsleistung. Insbesondere bei der Vereinbarung einer längeren Freistellung sollten Arbeitgeber bedenken, dass Arbeitnehmer damit nicht alle Rechte verlieren. Das zeigt auch der vorliegende Fall.

Darf ein freigestellter Arbeitnehmer weiter im Betriebsrat bleiben?

Der Arbeitnehmer, der dem Betriebsrat angehörte, schloss mit dem Arbeitgeber Ende März 2020 einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag, nachdem das Ende seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2021 erfolgt. Vereinbart wurden zudem die unwiderrufliche Freistellung des Mitarbeiters ab April 2020 bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Beendigung sowie die Rückgabe von Firmeneigentum wie dem Laptop bei Beginn der Freistellung.

Nach Überzeugung des Arbeitgebers endeten mit Beginn der bezahlten Freistellung auch die Betriebsratstätigkeit des Mitarbeiters sowie sein Recht auf Zugang zum IT-System sowie dem Betrieb. Der Arbeitnehmer wollte dagegen weder seinen Firmen-Laptop, noch seine Zugangskarte sowie seine Aufgabe im Betriebsrat während der Freistellung abgeben. Nachdem der Arbeitgeber ihm die Zugangsberechtigung zu IT-System und Betrieb sperrte, stellte das freigestellte Betriebsratsmitglied sowie der gesamte Betriebsrat in einem Eilverfahren einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim LAG Hessen.

LAG Hessen: Betriebsratstätigkeit endet nicht mit Freistellung

Das LAG Hessen entschied, dass der Arbeitnehmer nicht auf seine Betriebsratstätigkeit verzichten muss. Es verpflichtete den Arbeitgeber, dem Mitarbeiter Zugang zum Betrieb, den Betriebsratsräumen und zum IT-Bereich des Betriebsrats zu verschaffen.

Aus Sicht des Gerichts führte die einvernehmliche Freistellung des Betriebsratsmitglieds im Aufhebungsvertrag nicht zum Erlöschen der Betriebsratsmitgliedschaft nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die Mitgliedschaft im Betriebsrat ende gemäß § 24 Nr.3 BetrVG erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Gemäß § 24 Nr. 4 BetrVG erlischt die Mitgliedschaft auch bei Verlust der Wählbarkeit als Betriebsratsmitglied. Das LAG Hessen schloss jedoch einen Verlust der Wählbarkeit durch eine einvernehmliche Freistellung aus.

Eingliederung in den Betrieb auch bei einvernehmlicher Freistellung

Da in dem Fall nur der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsplicht befreit sei, während der Arbeitgeber das Gehalt weiter bezahle, ruhe das Arbeitsverhältnis nicht, sondern bestehe fort. Eine Eingliederung in den Betrieb sei damit weiterhin gegeben. Grundsätzlich wäre es aus Sicht des Gerichts möglich gewesen, einen früheren Rücktritt individuell zu vereinbaren.

Das Arbeitsgericht Frankfurt hatte zuvor unter Hinweis auf eine BAG-Entscheidung eine weitere Betriebszugehörigkeit abgelehnt. Darin hatte das BAG entschieden, dass ein Betriebsrat seine Betriebszugehörigkeit im Aufsichtsrat verliert, sobald er in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eintritt.

Hinweis: LAG Hessen, Beschluss vom 21. Dezember 2020, Az: 16 TaBVGa 189/20; Vorinstanz Arbeitsgericht Frankfurt,  Beschluss vom 24. November 2020, Az: 3 BVGa 502/20


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