Der Arbeitnehmer muss am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Entscheidend ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses. Auf die tatsächliche Arbeitsleistung kommt es nicht an.

 
Hinweis

Damit haben nach dem BAT auch Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes oder wegen Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem BErzGG ruht, grundsätzlich Anspruch auf Weihnachtszuwendung. (siehe auch "Höhe der Weihnachtszuwendung ")

Auf den Umfang der Beschäftigung kommt es nicht an. Wird das Arbeitsverhältnis einer Teilzeitkraft vom BAT erfasst, besteht bereits aus dem Zuwendungs-TV Anspruch auf Weihnachtszuwendung.

Geringfügig beschäftigte Teilzeitkräfte, deren Arbeitsverhältnis nach § 3n BAT a.F. bis 31.12.2001 aus dem Geltungsbereich des BAT ausgenommen war, konnten sich in der Regel auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.

 
Praxis-Tipp

Der bis 31.12.2001 gültige Ausschluss der geringfügig Beschäftigten von tariflichen Jahressonderzahlungen, wie z.B. der Zuwendung des BAT, verstieß nach der Rechtsprechung des EuGH gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit und ist damit unwirksam.[1]

Damit hatten geringfügig Beschäftigte auch in der Zeit vor dem 1.1.2002 Anspruch auf Zuwendung!

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